14. DEZEMBER 2017 - Erlass der Wallonischen Regierung bezüglich des Wallonischen Beratungsausschusses Verwaltung-Industrie

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, Artikel 1 § 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1985 über den Beratungsausschuss Verwaltung-Industrie;

Aufgrund des Berichts vom 20. Oktober 2017, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund der am 3. Februar 2017 abgegebenen Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung-Industrie;

Aufgrund des am 27. November 2017 in Anwendung von Artikel 84, § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 62.396/4;

In der Erwägung, dass die Ausführungserlasse des Gesetzes vom 21. Juni 1985 gemäß dessen Artikel 1 § 3 nach Stellungnahme eines Beratungsausschusses Verwaltung-Industrie verabschiedet werden;

Auf Vorschlag des Ministers für öffentliche Arbeiten;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Verwaltung: die operative Generaldirektion Mobilität und Wasserwege des Öffentlichen Dienstes der Wallonie;

  2. die Abteilung: die Abteilung Mobilitätsstrategie der Verwaltung;

  3. die Kommission: der wallonische Beratungsausschuss Verwaltung-Industrie.

    Art. 2 - Bei der Verwaltung wird ein Ausschuss eingerichtet, zusammengesetzt aus:

  4. vier Vertretern der Verwaltung;

  5. dreizehn Vertretern der im Bereich des Baus, der Reparatur und des Unterhalts von Fahrzeugen für den Transport auf dem Landweg und deren Nutzung tätigen Industrie.

    Art. 3 - Die vier in Artikel 2 Ziffer 1 angeführten Vertreter sind:

  6. der Generalinspektor-Sachverständige der Abteilung;

  7. drei durch den Generalinspektor-Sachverständigen der Abteilung benannte Personalmitglieder.

    Bei Verhinderung kann jeder Vertreter ein Personalmitglied als Stellvertreter benennen.

    Art. 4 - Die dreizehn in Artikel 2 Ziffer 2 angeführten Vertreter sind:

  8. ein Vertreter des Verbands Belgischer Unternehmen (Fédération des entreprises de Belgique FEB);

  9. ein Vertreter des Wallonischen Verbands der Unternehmen (Union...

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