14. DEZEMBER 2017 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Verlängerung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. September 2015 über die Gewährung von Beihilfen für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates;

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1200/2005 und Nr. 485/2008 des Rates;

Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross Compliance;

Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance;

Aufgrund des wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.4 und D.249;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. September 2015 über die Gewährung von Beihilfen für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen;

Aufgrund der am 7. Dezember 2017 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 14. Dezember 2017 erklärten Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des Berichts vom 14. Dezember 2017, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Artikel 3 § § 1 und 2;

Aufgrund der Dringlichkeit;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch Artikel 10 des abgeänderten Erlasses, d.h. des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. September...

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