14. DEZEMBER 2017 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Ausdehnung des geografischen Gebiets der allgemeinen Naturkatastrophe hinsichtlich der starken Niederschläge, der Überschwemmungen und der heftigen Windstöße vom 23. und 24. Juni 2016

Die Wallonische Regierung

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 6 § 1 II Ziffer 5, abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Ersatzleistung bei bestimmten Schäden an Privatgütern durch Naturkatastrophen, Artikel 2 § 1 Ziffer 1 und § 2;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 22. Dezember 2016, durch den die starken Niederschläge, die Überschwemmungen und die heftigen Windstöße vom 23. und 24. Juni 2016 als allgemeine Naturkatastrophe betrachtet werden, und zur Abgrenzung der räumlichen Ausdehnung dieser Naturkatastrophe;

Aufgrund des föderalen ministeriellen Rundschreibens vom 20. September 2006 zur Feststellung der Kriterien für die Anerkennung allgemeiner Naturkatastrophen;

Aufgrund des Antrags des Bürgermeisters der Stadt La Louvière angesichts des Ausmaßes der von den heftigen Windstößen verursachten Schäden;

In der Erwägung, dass das Naturereignis, das durch den oben genannten Erlass der Wallonischen Regierung vom 22. Dezember 2016 als allgemeine Naturkatastrophe anerkannt worden ist, ebenfalls die Teilgemeinden Haine-Saint-Pierre, Saint-Vaast und Trivières der Stadt La Louvière heimgesucht hat;

In Erwägung des Berichts des Königlichen Meteorologischen Instituts von Belgien über das oben genannte Naturereignis;

In Erwägung des am 8. März 2017 verfassten technischen Berichts des regionalen Krisenzentrums;

In Erwägung des außergewöhnlichen Charakters der heftigen Windstöße vom 23. Juni 2016 auf einem Teil des Gebiets der Stadt La Louvière im Sinne des ministeriellen Rundschreibens vom 20. September 2006;

Aufgrund der am 8. Dezember 2017 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am...

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