14 APRIL 2022. - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 über die Vermietung der von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Wohnungen

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Gesetzbuches über nachhaltiges Wohnen, Artikel 172 § 1 Absatz 1 ersetzt durch das Dekret vom 12. Dezember 2019;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 über die Vermietung der von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Wohnungen;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 10. Februar 2022;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 11. Februar 2022;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.148/4 des Staatsrates, das am 28. März 2022 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

In der Erwägung, dass eine gewisse Dringlichkeit besteht, die Erneuerung der Mietkandidaturen schnellstmöglich unter ausschließlicher Berücksichtigung der neun Gemeinden des Gebiets deutscher Sprache vornehmen zu können; dass unter diesen Umständen das in Artikel 200 § 1 Nr. 6 des Gesetzbuches über nachhaltiges Wohnen erwähnte fakultative Gutachten des Beirats für Wohnungswesen und Energie nicht beantragt wird;

Auf Vorschlag des für das Wohnungswesen zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - Artikel 12 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 über die Vermietung der von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Wohnungen wird wie folgt abgeändert:

  1. In § 1 Absatz 1 wird die Wortfolge "am Sitz" durch die Wortfolge "an einem der Sitze" ersetzt und die Wortfolge "seiner Wahl" gestrichen.

  2. § 1 Absatz 2, ersetzt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 19. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt:

    "Der Antragsteller gibt die Gemeinden des deutschen Sprachgebiets an, in denen er sich für die Zuweisung einer Wohnung bewirbt, die er in der Vorzugsreihenfolge einstuft."

  3. § 1 Absatz 3, ersetzt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 19. Juli 2012, wird aufgehoben.

  4. § 2, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 19. Dezember 2008, wird aufgehoben.

  5. § 3 wird aufgehoben.

    Art. 2 - In Artikel 13 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses wird die Wortfolge "acht Tagen" durch die Wortfolge "fünfzehn Tagen" ersetzt.

    Art. 3 - In Artikel 15 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 8. Mai 2014, wird die Wortfolge "der Verwaltungsrat" durch die Wortfolge "der Zuweisungsausschuss" ersetzt und die Wortfolge ",wenn die...

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