13. SEPTEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. November 2016 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausstellung von Auszügen aus dem Strafregister an Privatpersonen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 13. September 2022 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. November 2016 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausstellung von Auszügen aus dem Strafregister an Privatpersonen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

13. SEPTEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. November 2016 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausstellung von Auszügen aus dem Strafregister an Privatpersonen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Artikels 108 der koordinierten Verfassung;

Aufgrund der Artikel 595 Absatz 3 und 596 Absatz 3 des Strafprozessgesetzbuches;

Aufgrund des Artikels 3 Nr. 25 und Nr. 33 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 137/2021 der Datenschutzbehörde vom 24. August 2021;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 2021/0972 des Finanzinspektors vom 5. Juli 2021;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.995/1 des Staatsrates vom 3. März 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Justiz

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 21. November 2016 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausstellung von Auszügen aus dem Strafregister an Privatpersonen werden zwischen den Wörtern "den in Anwendung von Artikel 595 oder 596 Absatz 1 oder 2 des Strafprozessgesetzbuches ausgestellten Auszug," und den Wörtern "- "LAS-Code"" folgende Wörter eingefügt:

"- "gesicherter elektronischer Plattform": den elektronischen Datenträger, auf dem der Auszug aus dem Strafregister dem Antragsteller nach seiner Identifizierung durch angemessene Sicherheitstechniken in elektronischer Form ausgestellt wird."

  1. 2 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:

Der vom Nutzer über CJCS-CG beantragte Auszug aus dem Strafregister wird dem Nutzer vom Dienst des Zentralen Strafregisters in CJCS-CG zur Verfügung gestellt und anschließend dem Antragsteller, sofern dieser sich in seinem Antrag für die elektronische...

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