13. OKTOBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern in Bezug auf Studenten - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober 2021 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern in Bezug auf Studenten.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

13. OKTOBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern in Bezug auf Studenten

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, des Artikels 2, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juli 1996, der Artikel 60 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und 61 § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Juli 2021, und der Artikel 61/1 § 1 und § 4 Absatz 2, 61/1/1 § 5 Absatz 2, 61/1/2 Absatz 2, 61/1/4 § 2 Absatz 2, 61/1/6 Absatz 2, 61/1/7 § 2 Absatz 1 und § 3, 61/1/8 § 2 Absatz 2, 61/1/10 § 1, 61/1/11 Absatz 2 und 61/1/12 § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juli 2021;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juni 1983 zur Festlegung des Mindestbetrags an Existenzmitteln, über die der Ausländer, der in Belgien studieren möchte, verfügen muss;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 14. Juni 2018 zur Festlegung des in Artikel 101 § 2 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern erwähnten Standardformulars;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.899/2/V des Staatsrates vom 1. September 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Asyl und Migration

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie (EU) 2016/801/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit.

KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern

Art. 2 - In Titel II des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern wird Kapitel 4, das die Artikel 99 bis 104 umfasst, wie folgt ersetzt:

"KAPITEL 4 - Studenten

Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

Art. 99 - Die in Artikel 60 § 3 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes erwähnte Bescheinigung muss gemäß dem Muster des Standardformulars erstellt und von der Hochschuleinrichtung ordnungsgemäß ausgefüllt werden. Dieses Muster wird vom Minister festgelegt.

Gemäß Artikel 60 § 3 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes bestätigt diese Bescheinigung, dass der betreffende Drittstaatsangehörige zur Absolvierung eines Hochschulstudiums oder eines Vorbereitungsjahres auf Vollzeitbasis eingeschrieben ist, zum Studium zugelassen oder für eine Aufnahmeprüfung eingetragen ist.

Je nach Fall muss in dieser Bescheinigung ebenfalls Folgendes angegeben werden:

1. Gesamtdauer der geplanten Ausbildung und Angabe, ob diese Ausbildung Teil eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen ist, das/die es dem Betreffenden ermöglicht, einen Teil seines Studiums in einem anderen Mitgliedstaat zu absolvieren,

2. Gesamtzahl Credits der gesamten Ausbildung, zu der der Student zugelassen worden ist oder für die er sich eingeschrieben hat, und, falls bereits bekannt, Anzahl Credits, die er im betreffenden akademischen Jahr absolvieren wird,

3. Bestätigung, dass der Drittstaatsangehörige während des betreffenden akademischen Jahres ein Vollzeitstudium absolvieren wird, oder Grund, warum er die erforderliche Anzahl Credits nicht erreichen kann.

Einschreibungen als freier Student oder auf der Grundlage eines Prüfungs- oder Creditvertrags werden nicht berücksichtigt.

Art. 100 - § 1 - Die in Artikel 61 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes erwähnte Verpflichtung zur Kostenübernahme muss dem Muster in Anlage 32 entsprechen.

Die Unterschrift auf diesem Dokument muss legalisiert werden.

§ 2 - Die Person, die die in Artikel 61 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes erwähnte Verpflichtung zur Kostenübernahme eingegangen ist, muss:

1. eine natürliche Person sein, die mindestens achtzehn Jahre alt ist oder für mündig erklärt worden ist,

2. über genügende Existenzmittel für sich selbst, für jede Person zu ihren Lasten und für jeden im vorliegenden Kapitel erwähnten Drittstaatsangehörigen, für den er aufkommt, verfügen.

§ 3 - Es wird davon ausgegangen, dass der Bürge über genügende Existenzmittel für sich selbst und für jede Person zu seinen Lasten verfügt, wenn seine Existenzmittel mindestens hundertzwanzig Prozent des in Artikel 14 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten Betrags entsprechen, wie gemäß Artikel 15 des vorerwähnten Gesetzes indexiert.

Außerdem muss der Bürge für jeden im vorliegenden Kapitel erwähnten Drittstaatsangehörigen, für den er aufkommt oder aufkommen wird, über den indexierten Betrag verfügen, der vorgesehen ist im Königlichen Erlass vom 8. Juni 1983 zur Festlegung des Mindestbetrags an Existenzmitteln, über die der Ausländer, der in Belgien studieren möchte, verfügen muss.

Wenn der Bürge bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnortes in Belgien oder bei der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland vorstellig wird, um die Verpflichtung legalisieren zu lassen, muss er folgende Unterlagen beziehungsweise Dokumente vorlegen:

1. wenn er eine Tätigkeit als Lohnempfänger ausübt: mindestens drei Lohnzettel neueren Datums und seinen Arbeitsvertrag oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers, in der die Art und die tatsächliche Dauer des Arbeitsvertrags deutlich vermerkt werden, wobei der Arbeitsvertrag für mindestens ein akademisches Jahr oder die vorgesehene Studiendauer gültig ist, das heißt zwölf Monate,

2. wenn er eine Tätigkeit als Selbstständiger ausübt: ein von einem öffentlichen Dienst ausgestelltes Dokument, aus dem seine monatlichen oder jährlichen Netto- oder Bruttoeinkünfte, der Nachweis über die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen hervorgehen,

3. wenn er sich im Ausland aufhält und keine ausländischen Unterlagen vorlegen kann, die den in den Nummern 1 und 2 erwähnten Unterlagen beziehungsweise Dokumenten gleichwertig sind: jedes andere von einem öffentlichen Dienst ausgestellte Dokument, in dem die Höhe seiner...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT