13. NOVEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Einrichtung des föderalen Waffendienstes - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2012 zur Einrichtung des föderalen Waffendienstes.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

13. NOVEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Einrichtung des föderalen Waffendienstes

ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, des Artikels 36;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur Ausführung des Waffengesetzes;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juli 2012;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30. August 2012;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 10. September 2012;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.156/2 des Staatsrates vom 24. Oktober 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Justiz

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Der föderale Waffendienst ist einer der Dienste der Generaldirektion Gesetzgebung, Grundrechte und Grundfreiheiten im Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz. Dieser stellt die für die Ausführung seines Auftrags erforderlichen personellen und materiellen Mittel bereit.

Geleitet...

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