13. JUNI 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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13. JUNI 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Artikels 7;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Februar 2014;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 10. März 2014;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.814/3 des Staatsrates vom 29. April 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und der Ministerin der Landwirtschaft

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten wird wie folgt abgeändert:

  1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:

    "2. Betriebstierarzt: die natürliche Person, die gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassener Tierarzt ist, beziehungsweise die gemäß demselben Artikel zugelassene juristische Person, die Tierarzt ist, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 vom Verantwortlichen bestimmt worden sind, um in der geographischen Einheit die verordnungsgemäßen Kontrollen und die vorbeugenden Eingriffe an den Rindern des Bestands auszuführen,".

  2. Der Artikel wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "6. juristischer Person, die Tierarzt...

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