13. JULI 2023 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. Juli 2023 über die Kontrollen, die Verwaltungsstrafen und die Beitreibung, die auf die Interventionen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie im Rahmen der Konditionalität anwendbar sind

Der Minister für Landwirtschaft,

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.4, D.31 Absatz 2, D.242 Absatz 1 Ziffern 5 und 6, und Absatz 6, D.250 und D.255 § 2;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. Juli 2023 über die Kontrollen, die Verwaltungsstrafen und die Beitreibung, die auf die Interventionen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie im Rahmen der Konditionalität anwendbar sind, Artikel 19 § 2, 22, 23 § 1 Absatz 3 und 2 Absatz 2, 27 § 1 Absatz 1, 28 § 1 Absatz 3, 41 § 1 Absatz 2 und 2 Absatz 3, 51 § 1 Absatz 1, 52, § 1 Absatz 3, 69 § 3 Absatz 2, 81 § 2 und 94 Absatz 2;

Aufgrund der am 8. Dezember 2022 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2023 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben am 15. Februar 2023 erstellten Berichts;

Aufgrund der am 16. März 2023 stattgefundenen Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde;

Aufgrund des am 28. April 2023 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 2. Juni 2023 an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Abgabe eines Gutachtens innerhalb einer Frist von dreißig Tagen, in Anwendung von Artikel 84 Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass innerhalb dieser Frist keine Mitteilung des Gutachtens erfolgt ist;

Aufgrund des Artikels 84 Paragraf 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,

Beschließt :

KAPITEL 1 - Kontrollen

Artikel 1. In Anwendung von Artikel 19 § 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung über die Kontrollen, die Verwaltungsstrafen und die Beitreibung, die auf die Interventionen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie im Rahmen der Konditionalität anwendbar sind, nachstehend "der Erlass der Wallonischen Regierung vom 13. Juli 2023" genannt, ist die Frist für die Mitteilung der Ergebnisse der Vorab-Gegenkontrollen der 15. Juni eines jeden Jahres.

Art. 2. In Anwendung von Artikel 22 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. Juli 2023 beträgt die Messtoleranz 1,25 Meter mal den Umfang der Referenzparzelle, geteilt durch zehntausend, mit einem Maximum von einem Hektar.

Art. 3. In Anwendung von Artikel 23 § 1 Absatz 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. Juli 2023 sind die Interventionen, die vollständig durch das Flächenüberwachungssystem kontrolliert werden, die folgenden:

  1. die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit, die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung und die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte gemäß dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 bezüglich die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit, die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit und die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte;

  2. die Entschädigungen für Gebiete mit naturbedingten oder anderen spezifischen Benachteiligungen gemäß dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über die Entschädigungen für Gebiete mit naturbedingten oder anderen spezifischen Benachteiligungen;

    In Anwendung von Artikel 23 § 2 Absatz 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. Juli 2023 ist die Frist für die Mitteilung der Ergebnisse an die Begünstigten der 15. September eines jeden Jahres.

    Art. 4. In Anwendung von Artikel 27 § 1 Absatz 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. Juli 2023 wird der Mindestsatz der Vor-Ort-Kontrollen wie folgt festgelegt:

  3. 5 % aller Begünstigten, die eine der beihilfezulässigen Eiweißpflanzen angegeben haben...

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