13. DEZEMBER 2023. - Dekret mit dem Ausgabenhaushalt der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2024 (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, die Wallonische Regierung, sanktionieren Folgendes:

KAPITEL 1. - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Die Mittel zur Deckung der Ausgaben der Wallonie für das Haushaltsjahr 2024 werden gemäß den Programmen und der Haushaltstabelle, die diesem Dekret beigefügt sind und nachstehend zusammengefasst sind, bereitgestellt und in Basisartikel (Funktionsbereiche) aufgeteilt.

Diese Tabellen geben die geschätzten voraussichtlichen Ausgaben an, die im Jahr 2024 zu Lasten der Haushaltsmittel gehen.

(In Tausend EUR) Verpflichtungsermächtigungen Liquidationskredite Einschränkungen Liquidationskredite ohne Einschränkungen Mittel für Ausgaben 21.085.206 21.092.737 Davon Verpflichtungsmittel Liquidationsmittel Voraussichtliche Ausgaben zu Lasten der Haushaltsmittel 392.613 392.613

Art. 2 - In den Artikeln 8, 9, 13, 17, 21, 26, 28 und 29 des Dekrets vom 15. Dezember 2011 über die Organisation des Haushalts, der Buchführung und der Berichterstattung der Einheiten der Wallonischen öffentlichen Verwaltung entspricht der Begriff "Basisartikel" einer HHM-Kontierung.

Jede HHM-Kontierung setzt sich zusammen aus:

- einer Haushaltsperiode (Haushaltsjahr);

- einem Fonds (Klassifizierung als klassische Mittel, Haushaltsmittel, besonderer Abschnitt, Drittmittel usw.);

- einer Finanzstelle, die der organischen Abteilung entspricht;

- einer Finanzposition (mit Angabe der Art der Ausgaben und Einnahmen). Die Positionen 2 bis 5 der Finanzposition entsprechen dem Code der Wirtschaftsklassifikation;

- einem Funktionsbereich, der sich aus der Programmnummer (die ersten drei Stellen des Funktionsbereichs) und einer Identifikationsnummer innerhalb des Programms zusammensetzt.

Art. 3 - Im Jahr 2024 wird Artikel 26, Paragraph 1, Ziffer 3, des Dekrets vom 15. Dezember 2011 über die Organisation des Haushalts, der Buchführung und der Berichterstattung der Einheiten der wallonischen öffentlichen Verwaltung ausgesetzt, was die Verteilungen der nicht begrenzenden Verpflichtungs- und Liquidationskredite innerhalb der Organischen Abteilung 02, der Verpflichtungs- und Liquidationskredite zwischen der Organischen Abteilung 02 und den Programmen 09.014, 09.016 und 09.017 betrifft.

Art. 4 - Gemäß Artikel 2, Ziffer 8, des Dekrets vom 15. Dezember 2011 über die Organisation des Haushalts, der Buchführung und der Berichterstattung der Einheiten der Wallonischen öffentlichen Verwaltung wird der Begriff "Rechnungsführer" in allen individuellen Ernennungs- oder Ernennungsakten, die in Anwendung der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über das Staatsrechnungswesen, ihrer Durchführungserlasse oder anderer gesetzlicher, dekretarischer oder reglementarischer Bestimmungen erlassen werden, ab dem 1. Januar 2013 durch den Begriff "Schatzmeister" ersetzt.

Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Bestimmungen wird gemäß Artikel 2, Ziffer 7, und 20 desselben Dekrets vom 15. Dezember 2011 der Begriff "ordentlicher Rechnungsführer" in allen individuellen Ernennungs- oder Bestellungsakten, die in Anwendung der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über das Staatsrechnungswesen, ihrer Durchführungserlasse oder anderer gesetzlicher, dekretarischer oder reglementarischer Bestimmungen erlassen wurden, ab dem 1. Januar 2013 durch den Begriff "Einnehmer-Schatzmeister" ersetzt.

Art. 5 - Abweichend von Artikel 26 Paragraph 1 des Dekrets vom 15. Dezember 2011 über die Organisation des Haushalts, der Buchführung und der Berichterstattung der Einheiten der Wallonischen öffentlichen Verwaltung sind die Mitglieder der Wallonischen Regierung und der Haushaltsminister befugt, die für die Umsetzung von IT-Richtlinien erforderlichen Mittel von den Haushaltsprogrammen auf die Basisartikel (die Funktionsbereiche) der Programme WBFIN 12.001, 09.015 und 12.029 des ÖDW Digital und des Programms 022 der Organischen Abteilung 10 zu übertragen und Mittel zwischen den vorgenannten Programmen zu transferieren.

Art. 6 - In Abweichung von Artikel 26, Paragraph 1 des Dekrets vom 15. Dezember 2011 über die Organisation des Haushalts, der Buchführung und der Berichterstattung der Einheiten der Wallonischen öffentlichen Verwaltung sind der Landwirtschaftsminister und der Haushaltsminister befugt, aus dem Haushalt der Organischen Abteilung 15, Programm 01 (Programm WBFIN 001) (Basisartikel 74.05) (Funktionsbereich 001.069) die Mittel, die für die Umsetzung und Aufrechterhaltung der IT-Dienstleistungsniveaus der Zahlstelle erforderlich sind - gemäß den Modalitäten, die in der zwischen der EO und dem ÖDW Digital geschlossenen Kooperationsvereinbarung festgelegt sind - auf den Basisartikel 74.03 (Funktionsbereich 001.065) "Spezifische Informatik" des funktionellen Programms 01 (Programm WBFIN 001) der organischen Abteilung 15 zu übertragen.

Art. 7 - Abweichend von Artikel L1332-3 des KLDD wird die Mittelausstattung des Sonderfonds für Sozialhilfe für den ursprünglichen Haushalt 2024 (Funktionsbereich 091.046 des Programms 17.091) auf 87.718 Tausend Euro festgelegt, wobei die im Oktober 2023 veröffentlichten Prognosen des Föderalen Planungsbüros für die Inflation 2022, 2023 und 2024 sowie die im ursprünglichen Haushalt 2010 bestätigte strukturelle Refinanzierung in Höhe von 5.000 Tausend Euro berücksichtigt werden.

Die Neutralität dieser Maßnahme auf die Entwicklung des Fondsvolumens wird bei der Anpassung 2024 gewährleistet, wenn die endgültige Festlegung des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes für das Haushaltsjahr 2023 berücksichtigt wird.

Art. 8 - Abweichend von Artikel L1332-4 des KLDD wird der für das RHZG gewährte Finanzrahmen für den ursprünglichen Haushalt 2024 (Funktionsbereich 091.023 des Programms 17.091) auf 37.952 Tsd. Euro festgelegt, wobei die im Oktober 2023 veröffentlichte Prognose des Föderalen Planungsbüros für die Inflation 2023 und 2024 berücksichtigt wird.

Die Neutralität dieser Maßnahme auf die Entwicklung des dem RHZG gewährten Volumens wird bei der Anpassung 2024 gewährleistet, wenn die endgültige Festlegung des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes für das Haushaltsjahr 2023 berücksichtigt wird.

Art. 9 - Abweichend von Artikel L1332-5 KLDD werden die Mittel für die Finanzierung des Gemeindefonds für den ursprünglichen Haushalt 2024 (Funktionsbereich 091.027 des Programms 17.091) auf 1.587.890 Tausend Euro festgelegt, unter Berücksichtigung der im Oktober 2023 veröffentlichten Prognosen des Föderalen Planungsbüros für die Inflation 2022, 2023 und 2024, der 2009 beschlossenen strukturellen Refinanzierung des Fonds und einer zusätzlichen Mittelzuweisung von 11.189.000 Euro, die 2023 um 10 Millionen Euro verringert wird.

Diese Maßnahme wird bei der Anpassung des Regionalhaushalts im Jahr 2024 garantiert, wenn die endgültige Inflationsrate für das Jahr 2023 und die Aktualisierung der Inflationsprognose für 2024 durch das Föderale Planungsbüro berücksichtigt werden.

Art. 10 - Paragraph 1. Abweichend von Artikel 26, Paragraph 1 des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushalts, der Buchführung und der Berichterstattung der Einheiten der Wallonischen öffentlichen Verwaltung sind die Mitglieder der Wallonischen Regierung und der Haushaltsminister befugt, die für die Vergütung des Personals erforderlichen Mittel von den Programmen des Haushaltsplans auf die Basisartikel 11.03 (die Funktionsbereiche 005.002, 006.002, 007.002, 008.002, 011.003, 014.003, 016.002, 031.005 (SEC-11-Codes)) des wallonischen Haushalts sowie auf die Basisartikel 11.01, 11.02, 11.03, 11.04, 11.05, 11.06, 11.07, 11.08, 11.09, 11.10, 11.11, 11.14 und 11.15 (zu den Funktionsbereichen 031.003, 031.004, 031.005, 031.006, 031.007, 031.008, 031.009, 031.010, 031.027, 031.028, 031.030, 031.011 und 031.012 (SEC-Codes 11)) des Programms 02 (WBFIN-Programm 031) der Organischen Abteilung 11 sowie auf den Basisartikel 11.11 (zum Funktionsbereich 015.001 (SEC-Code 11)) des Programms 04 (WBFIN-Programm 015) der Organischen Abteilung 09 und sowie zum Basisartikel 11.01 (zum Funktionsbereich 123.002) des WBFIN-Programms 123 der Organischen Abteilung 09 zu übertragen.

§ 2 Abweichend von Artikel 26, Paragraph 1 des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushalts, der Buchführung und der Berichterstattung der Einheiten der Wallonischen öffentlichen Verwaltung sind die Mitglieder der Wallonischen Regierung und der Haushaltsminister befugt, von den Haushaltsprogrammen die für Reisekosten erforderlichen Mittel auf die Basisartikel 12.03, 12.10, 12.11 und 12.15 (die Funktionsbereiche 031.015, 031.018, 031.019 und 031.029 (SEC-12-Codes)) des Programms 02 (WBFIN-Programm 031) der organischen Abteilung 11 zu übertragen.

Art. 11 - Abweichend von Artikel 26, Paragraph 1 des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushalts, der Buchführung und der Berichterstattung der Einheiten der Wallonischen öffentlichen Verwaltung sind die Mitglieder der Wallonischen Regierung und der Haushaltsminister befugt, aus den Programmen des Haushalts der Wallonischen Region die Mittel zu übertragen, die für die Umsetzung der Beschlüsse der Wallonischen Regierung im Rahmen der Gehälter, Zulagen und Betriebskosten der Bediensteten und ihrer Verwaltungsstruktur erforderlich sind.

Art. 12 - Abweichend von Artikel 26, Paragraph 1 des Dekrets vom 15. Dezember 2011 über die Organisation des Haushalts, der Buchführung und der Berichterstattung der Einheiten der Wallonischen öffentlichen Verwaltung sind die Ministerin für den öffentlichen Dienst und der Haushaltsminister befugt, Haushaltsübertragungen in Bezug auf die Gehälter und Zulagen der Bediensteten zwischen den verschiedenen Programmen 01 (Programme WBFIN 001) (funktional) der organischen Abteilungen und dem Programm 02 (Programm WBFIN 031) (Personalverwaltung) der organischen Abteilung 11 des Verwaltungshaushalts der Wallonischen Region vorzunehmen.

Art. 13 - Abweichend von Artikel 26, Paragraph 1 des Dekrets vom 15. Dezember 2011 über die Organisation des Haushalts, der Buchführung und der...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT