13. DEZEMBER 2023 - Dekret zur Abänderung von Buch II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, bezüglich der Steuerung des Wassersektors und der Anpassung der Rechtsordnungen der S.W.D.E. und der S.P.G.E. an das Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Änderungen in Bezug auf die S.P.G.E.

Artikel 1 - In Artikel D.331 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 2. Mai 2019, werden folgende Änderungen vorgenommen:

  1. Paragraf 1 wird durch das Folgende ersetzt:

    " § 1. Es wird eine Gesellschaft unter der Bezeichnung "Société publique de gestion de l'eau" (Öffentliche Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung, abgekürzt S.P.G.E.) eingerichtet.".

    Das Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen ist auf die S.P.G.E. anwendbar, unbeschadet der Bestimmungen dieses Abschnitts und soweit dieser KAPITEL nicht aufgrund des öffentlichen Charakters der S.P.G.E. davon abweicht. Die S.P.G.E. ist ein Unternehmen im Sinne des Wirtschaftsgesetzbuches.

    In Bezug auf die Haftung von Führungskräften wird von Artikel 2:56 Absatz 2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen abgewichen. ";

  2. in Paragraf 2 wird Absatz 2 aufgehoben.

  3. in Paragraf 3 wird das Wort "Gesellschaft" durch das Wort "S.P.G.E." ersetzt. 4° in Paragraf 4 wird das Wort "Gesellschaft" durch das Wort "S.P.G.E." ersetzt. 5° der Paragraf 5 wird aufgehoben.

    Art. 2 - In Artikel D.332 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 12. November 2021, werden folgende Abänderungen vorgenommen:

  4. In Paragraf 1:

    1. in Absatz 1 wird das Wort "Gesellschaft" durch das Wort "S.P.G.E." ersetzt;

    2. Ziffer 2 wird durch Folgendes ersetzt:

    "2° die Beteiligung an den Vorgängen, die den Wasserzyklus bilden, sowie die Förderung der Koordinierung dieser Vorgänge und die Umsetzung von Synergien, durch die Möglichkeit, sektorale kollaborative Plattformen und gemeinsame Dienstleistungszentren zu implementieren, bei gleichzeitiger Optimierung und Harmonisierung der Tätigkeiten des Wassersektors in der Wallonischen Region;";

  5. In Paragraf 2:

    1. in Absatz 1 wird die Wortfolge "und unbeschadet des Artikels 21 des Gesetzes vom 2. April 1962" aufgehoben;

    2. in Absatz 1 wird das Wort "Gesellschaft" durch das Wort "S.P.G.E." ersetzt;

    3. Ziffer 5 wird durch Folgendes ersetzt:

    "5° die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf eine Verbesserung der Bewirtschaftung des Wasserkreislaufs durch die Entwicklung und Förderung der Konvergenz zwischen den Wassererzeugern, -verteilern und den Sanierungseinrichtungen:";

  6. Paragraf 4 wird durch das Folgende ersetzt:

    " § 4. Die S.P.G.E. kann sich direkt oder indirekt an belgischen oder ausländischen Gesellschaften, Vereinigungen oder Einrichtungen öffentlichen oder privaten Rechts beteiligen, einschließlich durch die Gründung von Tochtergesellschaften, deren Gesellschaftszweck mit ihrem eigenen Gesellschaftszweck verbunden ist.

    Beschließt die S.P.G.E., Beteiligungen gemäß Absatz 1 zu erwerben oder abzutreten, so unterrichtet sie den Ministerpräsidenten der Regierung, den Aufsichtsminister und den Haushaltsminister durch Einschreiben mit Rückschein. Die Regierung verfügt über eine Frist von dreißig Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem ihr diese Entscheidung mitgeteilt worden ist, um jegliche Bemerkung, die sie für zweckmäßig hält, zu äußern oder um Einspruch dagegen zu erheben.

    In Ermangelung dessen gilt die Entscheidung als genehmigt. ".

    Art. 3 - Artikel D.333 desselben Gesetzbuchs, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 12. November 2021, wird durch Folgendes ersetzt:

    "Art. D.333 - § 1. Das bei der Gründung der S.P.G.E. gezeichnete Kapital wird auf 24 789 352,48 Euro festgelegt.

    Es kann gemäß den in der Satzung festgelegten Bedingungen erhöht werden. Die Regierung genehmigt die Kapitalerhöhungen.

    Die S.P.G.E. kann verschiedene Aktienkategorien einrichten und einer oder mehrerer dieser Kategorien Vorzugsdividenden zuteilen. Diese Vorzugsdividenden dürfen den jährlichen Tagesdurchschnitt des 10-jährigen OLO-Satzes zuzüglich 2 Prozent nicht überschreiten.

    Sie kann außerdem von den Gründern gezeichnete oder nicht gezeichnete Gewinnanteile ausstellen.

    Sie kann ebenfalls Aktien mit und ohne Stimmrecht ausstellen.

    § 2. Folgende Einrichtungen können Aktionäre der S.P.G.E. werden:

  7. die Wallonische Region;

  8. die Wasserfinanzierungsgesellschaft ("Société de financement des eaux");

  9. die von der Regierung zugelassenen Finanzinstitute;

  10. die Wasserverteiler;

  11. die zugelassenen Sanierungseinrichtungen.

    § 3. Die öffentlich-rechtlichen Aktionäre stellen mindestens fünfundsiebzig Prozent des Kapitals plus eine Aktie dar.

    § 4. Der Wasserfinanzierungsgesellschaft wird ein Vorkaufsrecht gewährt. Falls diese dieses Vorkaufsrecht nicht vollständig oder teilweise ausübt, wird dieses der S.W.D.E. anvertraut. Falls letztere dieses Vorkaufsrecht nicht vollständig oder teilweise auf die restlichen Aktien ausübt, wird es der Wallonischen Region anvertraut.

    § 5. Jede Abtretung unterliegt dem Beschluss des Verwaltungsrats, der mit der Einstimmigkeit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder entscheidet. In Ermangelung einer Einigung im Verwaltungsrat wird die Angelegenheit vor die Generalversammlung verwiesen, wo der Abtretungsbeschluss mit der qualifizierten Mehrheit von fünfundsiebzig Prozent der vertretenen Aktien gefasst wird. In Ermangelung einer Vereinbarung ist die Abtretung untersagt.

    § 6. Jede Abtretung, die unter Verkennung der Paragrafen 4 und 5 erfolgt, kann nicht gegenüber der S.P.G.E. und Dritten wirksam gemacht werden.

    § 7. Der Aktionär, der den in Paragraf 2 erwähnten Bedingungen nicht mehr genügt, muss die Aktien der S.P.G.E, über die er verfügt, zu dem nach der Abschätzung eines Sachverständigen festgelegten Preis abtreten. Diese Aktien werden gemäß der in Paragraf 4 vorgesehenen Vorkaufsreihenfolge den verschiedenen öffentlichen Aktionären angeboten.

    Wenn der Aktionär eine juristische Person ist, können deren Gesellschafter jedoch vor der Ausübung des in Paragraf 4 erwähnten Vorkaufsrechts vorzugsweise einen Prozentsatz der abgetretenen Aktien erwerben, der höchstens dem Prozentsatz entspricht, über den sie innerhalb der S.P.G.E. aufgrund ihrer Beteiligung in der juristischen Person, die Aktionärin ist, verfügen. ".

    Art. 4 - In Teil III Titel III Kapitel 1Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird Punkt "B. Unvereinbarkeiten" durch Punkt "B. Verwaltungsrat und Vorstand" ersetzt.

    Art. 5 - Artikel D.334 desselben Gesetzbuches wird durch Folgendes ersetzt:

    "Art. D.334 - Die S.P.G.E. wird von einem Verwaltungsrat und einem Vorstand verwaltet.

    Die Eigenschaft als Mitglied des Verwaltungsrats oder des Vorstands ist unvereinbar mit der Ausübung eines Amtes, das die Unabhängigkeit dieses Mitglieds bei der Durchführung seiner Aufgaben innerhalb der S.P.G.E. und im Rahmen des Geschäftsführungsvertrags beeinträchtigen könnte.

    Unbeschadet von Sonderaufträgen wird die S.P.G.E. für alle Handlungen gegenüber Dritten, einschließlich vor Gericht, rechtsgültig vertreten durch:

  12. den Vorsitzenden oder, im Falle einer Verhinderung, den stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats;

  13. zwei gemeinsam handelnde Verwalter;

  14. durch ein einzeln handelndes Mitglied des Vorstands. ".

    Art. 6 - Artikel D.334bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Dekret vom 2. Mai 2019, wird durch Folgendes ersetzt:

    "Art. D.334bis - § 1. Unbeschadet der Handlungen, welche das Gesetz, das Dekret oder die Satzung der Generalversammlung vorbehalten, ist der Verwaltungsrat zuständig für:

  15. die Festlegung der allgemeinen Politik und Strategie der S.P.G.E., welche Folgendes umfasst:

    1. die Identifikation und Nachverfolgung von strategischen Herausforderungen und damit verbundenen Risiken, mit welchen die S.P.G.E. konfrontiert ist;

    2. die Verabschiedung, Nachverfolgung und Aktualisierung des Finanzplans der S.P.G.E.;

    3. die Verabschiedung und Nachverfolgung der Finanzpolitik, genauer gesagt Genehmigung der Aufnahme und der Gewährung von Verpflichtungen;

    4. in Abstimmung mit der Wallonischen Region, die Verabschiedung und Nachverfolgung von Schutz- und Investitionsprogrammen sowie der damit verbundenen Finanzmittel;

    5. die Festlegung der Tarife für Leistungen, die zum öffentlichen Auftrag der S.P.G.E. außerhalb von Sonderverträgen gehören;

    6. die Festlegung des tatsächlichen Kostenpreises für die Abwasserreinigung (TKAR), die der Wallonischen Regierung zur Genehmigung vorgelegt wird;

    7. die Nachverfolgung der Koordination der Herausforderungen des Sektors;

  16. der Abschluss des Verwaltungsvertrags mit der Wallonischen Regierung;

  17. der Abschluss von Dienstleistungsverträgen für die Klärung und Sammlung mit den zugelassenen Sanierungseinrichtungen;

  18. die Beaufsichtigung und Kontrolle der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der Wallonischen Region, die im Verwaltungsvertrag vorgesehen sind, und zwar im Rahmen der Finanzmittel der S.P.G.E.;

  19. die Beaufsichtigung und Kontrolle der operativen Verwaltung, die vom Vorstand gewährleistet wird;

  20. das Eingehen jeglicher Beteiligungen gemäß Artikel D.332 § 4 sowie die Benennung der Vertreter der S.P.G.E. in den Gesellschaften, Vereinigungen und Institutionen, an denen sie beteiligt ist, und Kontrolle dieser Vertreter;

  21. die Einberufung der Generalversammlung und die Festlegung ihrer Tagesordnung;

  22. die Nachverfolgung und Feststellung des Jahresabschlusses, der der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden muss;

  23. die Erstellung des Geschäftsberichts sowie dessen Übermittlung gemäß dem Dekret vom 12. Februar 2004 über den Geschäftsführungsvertrag und die Informationspflichten;

  24. die Verabschiedung und Abänderung ihrer Geschäftsordnung;

  25. 11° der Vorschlag an die Generalversammlung zur Annahme oder Änderung ihrer Satzung oder ihrer Geschäftsordnung;

  26. die Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstands;

  27. der Abschluss von Verträgen mit den Mitgliedern des Vorstands gemäß Artikel D. 334ter § 4;

  28. die Verabschiedung allgemeiner Bestimmungen in Bezug auf das Personal;

  29. die Beauftragung, die Vergabe, der Verzicht oder die Kündigung von öffentlichen Aufträgen mit...

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