13. DEZEMBER 2021 - Dekret über Maßnahmen im Bereich Energie

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Abänderung des Dekrets der Wallonischen Region vom 9. Dezember 1993 über die Förderung der rationellen Energienutzung, der Energieeinsparungen und der erneuerbaren Energien

Artikel 1 - Artikel 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 9. Dezember 1993 über die Förderung der rationellen Energienutzung, der Energieeinsparungen und der erneuerbaren Energien wird wie folgt abgeändert:

  1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:

    1. Wohnung: die in Artikel 1 Nummer 3 des Wallonischen Gesetzbuches über nachhaltiges Wohnen erwähnte Wohnung;

  2. Nummer 2 wird aufgehoben.

  3. Nummer 3, abgeändert durch das Dekret vom 12. Dezember 2019, wird aufgehoben.

    Art. 2 - Kapitel 2 Abschnitt 1 desselben Dekrets, der die Artikel 2 bis 4 umfasst, eingefügt durch das Dekret vom 26. Mai 2016, wird aufgehoben.

    Art. 3 - Artikel 5 desselben Dekrets wird wie folgt ersetzt:

    Art. 5 - Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel kann die Regierung den natürlichen Personen Zuschüsse gewähren, um sie bei der Ausführung von Investitionen oder von Arbeiten in ihrer Wohnung, die Energieeinsparungen oder die Benutzung erneuerbarer Energien ermöglichen, zu unterstützen.

    KAPITEL 2 - Abänderung des Wallonischen Gesetzbuches über nachhaltiges Wohnen

    Art. 4 - Artikel 130 § 1 Absatz 4 des Wallonischen Gesetzbuches über nachhaltiges Wohnen, abgeändert durch das Dekret vom 12. Dezember 2019, wird wie folgt ersetzt:

    "Die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Gemeinden, die Öffentlichen Sozialhilfezentren, die juristischen Personen privaten Rechts und die natürlichen Personen dürfen sich am Kapital der Gesellschaft beteiligen."

    KAPITEL 3 - Abänderung des Dekrets vom 18. März 2002 zur Infrastruktur

    Art. 5 - In Artikel 2 Absatz 1 Nummer 9 des Dekrets vom 18. März 2002 zur Infrastruktur wird die Wortfolge "oder der Energieeffizienz, einschließlich vorangehender Studien" eingefügt.

    Art. 6 - Artikel 7 desselben Dekrets, abgeändert durch das Dekret vom 24. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert:

  4. In Nummer 7 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt.

  5. Folgende Nummer 8 wird eingefügt:

    8. die annehmbaren Ausgaben bestimmen, die als nachhaltiges oder energieeffizientes Bauen gelten.

    Art. 7 - In dasselbe Dekret wird folgender Artikel 16bis eingefügt:

    "Art. 16bis - Erhöhter Zuschuss für Energieeffizienz

    Werden im Rahmen von Infrastrukturvorhaben, für die der in...

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