13. DEZEMBER 2018. - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Vorgaben für das Artikel 68 § 4 des Gemeindedekrets vom 23. April 2018 erwähnte Mandatsregister

DIE VIZE-MINISTERPRÄSIDENTIN, MINISTER IN FUR KULTUR, BESCHÄFTIGUNG UND TOURISMUS

Aufgrund des Gemeindedekrets vom 23. April 2018, Artikel 68 § 4;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 30. Juni 2014 zur Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 30. Juni 2014 zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen an die Minister,

Beschließt :

Artikel 1 - Das in Artikel 68 § 4 des Gemeindedekrets vom 23. April 2018 erwähnte Mandatsregister entspricht der in der Anlage aufgeführten Vorlage.

Gemäß Absatz 4 derselben Bestimmung ist dieses ständig aktualisierte Register mindestens auf der Webseite der Gemeinde zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung umfasst ebenfalls die entsprechenden Rechtsgrundlagen.

Der jährliche Bruttobetrag der Vergütungen ist spätestens im Februar nach dem entsprechenden Einkommensjahr zu vermerken.

  1. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

    Eupen, den 13. Dezember 2018

    Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus

    1. WEYKMANS

    Anlage

    Gemeinde: - Mandatsregister - 20..

    Ratsmitglied Einrichtung Mandat Zeitraum Entschädigung (jährlicher Bruttobetrag) Natural-vergütung (jährlicher Bruttobetrag) TOTAL (pro Mandatar)

    Rechtsgrundlagen

    Gemeindedekret vom 23. April 2018

  2. 16 - § 2 - Die Summe des Anwesenheitsgeldes des Ratsmitglieds und der Entlohnungen und Naturalvergütungen, die es aufgrund seines ursprünglichen Mandats, seiner abgeleiteten Mandate und seiner öffentlichen Mandate, öffentlichen Ämter und öffentlichen Aufträge politischer Art im Sinne von Artikel L5111-1 des Kodex bezieht, ist auf höchstens 150 % der parlamentarischen Entschädigung der Mitglieder des föderalen Parlaments begrenzt.

    Bei Überschreitung dieses Höchstbetrags wird der Betrag des Anwesenheitsgeldes und/oder der vom Ratsmitglied aufgrund seiner abgeleiteten Mandate und seiner öffentlichen Mandate, öffentlichen Ämter und öffentlichen Aufträge politischer Art bezogenen Entlohnungen und Naturalvergütungen entsprechend herabgesetzt.

  3. 68 - § 4 - Der Generaldirektor führt gemäß den Vorgaben der Regierung ein Register über die in Artikel 16 § 2 angeführten Ämter und Mandate, die die Ratsmitglieder wahrnehmen.

    Dieses Register umfasst mindestens:

    1. den Namen der Einrichtung, in der das Ratsmitglied ein Mandat bekleidet;

    2. die Funktion des Ratsmitglieds in der jeweiligen Einrichtung;

    3. den Beginn der Bezeichnung;

    4. die Art und/oder Höhe der gewährten Entschädigungen und...

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