13. DEZEMBER 2017 - Dekret zur Abänderung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und, Wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Abänderungen des Erbschaftssteuergesetzbuches

Artikel 1 - In Artikel 42 des Erbschaftssteuergesetzbuches wird Ziffer VIII um folgende Wörter ergänzt: "und, wenn die Befreiung nach Artikel 55quinquies Absatz 7 angewendet wird, des Vermerks, dass die Schulden, die eigens zwecks des Erwerbs oder der Beibehaltung des Hauptwohnorts eingegangen wurden, zu diesem Zweck aufgenommen worden sind".

Art. 2 - In Artikel 54 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 10. Juli 2013, werden die Wörter "Wird von der Erbschaftssteuer befreit" durch die Wörter "Wird von der Erbschaftssteuer und von der Steuer auf den Nachlass befreit" ersetzt.

Art. 3 - Ein Artikel 55quinquies mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetzbuch eingefügt:

"Art. 55quinquies - § 1. Der Nettoanteil des Ehepartners oder des anspruchsberechtigten gesetzlich zusammenwohnenden Partners an der Wohnung, die dem Erblasser und seinem Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner am Datum seines Todes seit mindestens fünf Jahren als Hauptwohnort diente, wird von der Erbschaftssteuer oder der Steuer auf den Nachlass befreit.

Zur Anwendung von Absatz besteht der Beweis der Tatsache, dass der Erblasser und der Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnende Partner ihren Hauptwohnort in dem betreffenden Immobiliengut hatten, vorbehaltlich des Gegenbeweises aus einem Auszug aus dem Bevölkerungs- oder Fremdenregister.

Der letzte Hauptwohnort der Ehepartner oder der gesetzlich zusammenwohnenden Partner wird ebenfalls als Hauptwohnort betrachtet, wenn deren Zusammenwohnen entweder durch die tatsächliche Trennung der Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner, oder wegen höherer Gewalt oder eines zwingenden Grundes familiärer, gesundheitlicher, beruflicher oder sozialer Art beendet wurde.

§ 2. Als Nettoanteil im Sinne von Paragraf 1 Absatz 1 gilt der Wert des von dem hinterbliebenen Ehepartner oder dem hinterbliebenen gesetzlich zusammenwohnenden Partner erworbenen Anteils an dem Hauptwohnort, nach Abzug der Schulden.

Der Anteil des hinterbliebenen Ehepartners oder des hinterbliebenen gesetzlich zusammenwohnenden Partners an den Schulden der Erbschaft, die eigens zwecks des Erwerbs oder der Erhaltung dieses Hauptwohnorts eingegangen wurden, wird vorrangig auf ihren Anteil an diesem Gut angerechnet.

Der Anteil des hinterbliebenen Ehepartners oder des hinterbliebenen gesetzlich zusammenwohnenden Partners an den sonstigen Schulden und Bestattungskosten wird vorrangig vom Wert der Aktiva nach Artikel 60bis, danach vom Wert der anderen Güter des Nachlasses, und schließlich vom restlichen Wert seines erworbenen Anteils am Hauptwohnort abgerechnet.

§ 3. Wenn die in Paragraf 1 Absatz 1 angeführten Bedingungen gemäß den Angaben des Bevölkerungsregisters oder des Fremdenregisters erfüllt sind, gewährt der Einnehmer diese Befreiung von Amts wegen. Wenn der Erblasser oder sein Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner in den in Paragraf 1 Absatz 3 genannten Fällen seinen Hauptwohnort in dem Immobiliengut nicht hat behalten können oder das Zusammenwohnen wegen höherer Gewalt oder eines zwingenden Grundes familiärer, gesundheitlicher, beruflicher oder sozialer Art beendet wurde, wird die Anwendung der Befreiung jedoch ausdrücklich in der Erbfallanmeldung beantragt und wird die höhere Gewalt oder der zwingende Grund gegebenenfalls nachgewiesen.".

Art. 4 - Artikel 60ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Dekret vom 15. Dezember 2005 und abgeändert durch die Dekrete vom 30. April 2009 und 11. April 2014, wird durch Folgendes ersetzt:

"Art. 60ter - § 1. Wenn der Nachlass der verstorbenen Person mindestens einen Volleigentumsanteil an der Immobilie umfasst, wo der Verstorbene seit mindestens fünf Jahren am Datum des Todesfalls seinen Hauptwohnort hatte, und diese Immobilie, die ganz oder teilweise zu Wohnungszwecken bestimmt ist und in der Wallonischen Region liegt, von einem Erben, einem Vermächtnisnehmer oder einem Schenkungsempfänger in direkter Linie erworben wird, so wird die Erbschaftssteuer, die auf den Nettowert seines Anteils an dieser Wohnung anwendbar ist, gegebenenfalls abgesehen von dem beruflichen Teil dieses Gebäudes, auf den der ermäßigte Satz nach Artikel 60bis anwendbar ist, nach dem in der nachstehenden Tabelle angeführten Tarif festgelegt.

In der Tabelle gelten:

unter Buchstabe a: der auf die entsprechende Rate anwendbare Prozentsatz;

unter Buchstabe b: der Gesamtbetrag der Steuer auf die vorigen Raten.

Tabelle über den Vorzugstarif für Nettoanteile in Wohnungen Tranche des Nettoanteils Erbe, Schenkungsempfänger,Vermächtnisnehmer in direkter Linievon bis ... einschließlich a bEUR EUR Prozent EUR0,01 25.000,00 1 -25.000,01 50.000,00 2 250,0050.000,01 160.000,00 5 750,00160.000,01 175.000,00 5 6.250,00175.000,01 250.000,00 12 7.000,00250.000,01 500.000,00 24 16.000,00 über 500.000,00 30 76.000,00

§ 2. Zur Anwendung von Paragraf 1 besteht der Beweis der Tatsache, dass der Erblasser seinen Hauptwohnort in dem betreffenden Immobiliengut hatte, vorbehaltlich des Gegenbeweises aus einem Auszug aus dem Bevölkerungs- oder Fremdenregister.

Der Vorteil des ermäßigten Tarifs wird erhalten, auch wenn der Erblasser seinen Hauptwohnort in dem betreffenden Immobiliengut aus höherer Gewalt oder aus zwingenden Gründen gesundheitlicher, familiärer, beruflicher oder sozialer Art nicht hat behalten können.

§ 3. Unter Nettowert versteht man den Wert des Anteils an der in Paragraf 1 erwähnten Wohnung, abzüglich des Restbetrags der Schulden und der Bestattungskosten nach Anrechnung auf die in Artikel 60bis erwähnten Güter, wie in Art. 60bis § 2 vorgesehen, unter Ausschluss derjenigen Schulden, die sich spezifisch auf andere Güter beziehen.

§ 4. Wenn die in vorliegendem Artikel angeführten Bedingungen gemäß den Angaben des Bevölkerungsregisters oder des Fremdenregisters erfüllt sind, gewährt der Einnehmer diesen ermäßigten Satz von Amts wegen. Wenn der Erblasser in dem in Paragraf 2 Absatz 2 genannten Fall seinen Hauptwohnort in dem betreffenden Immobiliengut wegen höherer Gewalt oder eines zwingenden Grundes familiärer, gesundheitlicher, beruflicher oder sozialer Art nicht hat behalten können, wird die Anwendung des ermäßigten Satzes jedoch ausdrücklich in der Erbfallanmeldung beantragt und wird die höhere Gewalt oder der zwingende Grund nachgewiesen.".

Art. 5 - In Artikel 128 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, wird Ziffer 2 durch folgende Wörter ergänzt: "oder wer im in Artikel 42 Ziffer VIII genannten Fall nicht angegeben hat, dass eine erklärte Schuld eingegangen wurde, um den Hauptwohnort zu erwerben oder zu behalten".

KAPITEL II - Abänderungen des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches

Art. 6 - In dem durch das Dekret vom 21. Dezember 2016 ersetzten Artikel 44 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches werden die Absätze 2 bis 4 aufgehoben.

Art. 7 - Artikel 44 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches wird um einen Absatz mit folgendem Wortlaut...

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