13. APRIL 2019 - Gesetz zur Einführung des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 3 bis 27 des Gesetzes vom 13. April 2019 zur Einführung des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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13. APRIL 2019 - Gesetz zur Einführung des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

(...)

KAPITEL 3 - Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen

Abschnitt 1 - Mehrwertsteuergesetzbuch

Art. 3 - In Artikel 63bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. April 2003, 29. März 2012, 1. Juli 2006 und 8. Juli 2018, werden die Absätze 1, 2 und 3 aufgehoben.

Art. 4 - Artikel 83 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 8. August 1980, 15. März 1999, 26. März 2018 und 26. November 2018, wird wie folgt abgeändert:

1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:

Die Verjährung wird ausgesetzt durch jedes Gerichtsverfahren in Bezug auf Anwendung, Einnahme oder Beitreibung der Steuer, der Zinsen und der steuerrechtlichen Geldbußen, das vom Belgischen Staat oder von einem Schuldner dieser Steuer, dieser Zinsen und dieser Geldbußen, einschließlich der Personen, die nicht in dem in Artikel 85 erwähnten Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen, aber aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches, des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, ihrer Ausführungserlasse oder des allgemeinen Rechts zur Zahlung der Schuld verpflichtet sind, oder von einer anderen Person, die ein bereits vorhandenes und aktuelles Interesse daran hat, vor Gericht zu treten, eingeleitet wird.

2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:

§ 2 - Der Verzicht auf die bereits verstrichene Verjährungszeit wird, was ihre Auswirkungen betrifft, mit den in § 1 Absatz 1 erwähnten unterbrechenden Handlungen gleichgesetzt.

Art. 5 - In demselben Gesetzbuch wird die Überschrift von Kapitel 14 wie folgt ersetzt:

"KAPITEL 14 - Einnahme und Rechtsstreit".

Art. 6 - Artikel 84bis desselben Gesetzbuches, abgeändert durch...

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