12. OKTOBER 2018 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung verschiedener vorübergehender Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest, Artikel 15 und 16;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd, Artikel 1ter, 7 § 1 und 12ter, eingefügt durch das Dekret vom 14. Juli 1994 und abgeändert durch das Dekret vom 16. Februar 2017, und Artikel 10, abgeändert durch die Dekrete vom 16. Februar 2017 und 17. Juli 2018;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Oktober 2012 zur Festlegung der Bedingungen für die Fütterung von Großwild;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. März 2016 zur Festlegung der Daten für den Beginn, das Ende oder die Aussetzung der Jagd vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2021;

Aufgrund des Berichts vom 12. Oktober 2018, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Bestätigung eines Primärfalls der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Teil des wallonischen Gebiets am 13. September 2018 die Regierung gemäß der Richtlinie 2002/60 des Rates vom 27. Juni 2002 verpflichtet, mehrere Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung der Seuche zu ergreifen, einschließlich der Ausweisung einer Pufferzone, die eine Kernzone umfasst, die auf der Entdeckung infizierter Kadaver basiert, und der Festlegung geeigneter Maßnahmen, die dort anzuwenden sind und die eine Aussetzung der Jagd und ein Verbot der Fütterung von Wildschweinen umfassen können.

In der Erwägung, dass die Definierung einer Beobachtungszone rund um die Pufferzone, auf die auch mehrere Maßnahmen angewendet werden, einschließlich der teilweisen Aussetzung der Jagd und des Verbots der Fütterung von Wildschweinen, in der Lage ist, die Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in der Kernzone und der Pufferzone zu verstärken;

In der Erwägung, dass die Regierung in Anwendung der oben genannten Richtlinie auch die Verpflichtung vorzusehen hat, alle im Seuchengebiet erlegten oder verendet aufgefundenen Wildschweine einer Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu unterziehen und alle Wildschweine, die positiv getestet wurden, unter amtlicher Aufsicht zu verarbeiten;

In der Erwägung, dass die Vernichtung einer größtmöglichen Anzahl an Wildschweinen in der Beobachtungszone und ihre Beseitigung unter strikter Einhaltung der Biosicherheitsbedingungen ebenfalls dazu beitragen, die Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest im Seuchengebiet zu verstärken;

In Erwägung der Empfehlungen der europäischen Sachverständigen, die die Fundiertheit...

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