12. OKTOBER 2017 - Dekret zur Zustimmung zum am 30. März 2017 abgeschlossenen Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Lokalwahlen vom 14. Oktober 2018 auf dem deutschen Sprachgebiet (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

Einziger Artikel - Dem am 30. März 2017 abgeschlossenen Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Lokalwahlen vom 14. Oktober 2018 auf dem deutschen Sprachgebiet wird zugestimmt.

Wir verkünden das vorliegende Dekret und ordnen an, dass es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Namur, den 12. Oktober 2017

Der Ministerpräsident

W. BORSUS

Die Ministerin für soziale Maßnahmen, Gesundheit, Chancengleichheit, den öffentlichen Dienst und die administrative Vereinfachung

A. GREOLI

Der Minister für Wirtschaft, Industrie, Forschung, Innovation, digitale Technologien, Beschäftigung und Ausbildung

P.-Y. JEHOLET

Der Minister für Umwelt, den ökologischen Wandel, Raumordnung, öffentliche Arbeiten, Mobilität, Transportwesen, Tierschutz, und Gewerbegebiete

C. DI ANTONIO

Der Minister für Haushalt, Finanzen, Energie, Klima und Flughäfen

J.-L. CRUCKE

Der Minister für Landwirtschaft, Natur, Forstwesen, ländliche Angelegenheiten, Tourismus, Denkmalschutz, und Vertreter bei der Großregion

R. COLLIN

Die Ministerin für lokale Behörden, Wohnungswesen und Sportinfrastrukturen

V. DE BUE

_______

Note

(1) Sitzungsperiode 2016-2017

Dokumente des Wallonischen Parlaments 874 (2016-2017) Nrn. 1 bis 3.

Ausführliches Sitzungsprotokoll, Plenarsitzung vom 11. Oktober 2017.

Diskussion.

Abstimmung.

30. MÄRZ 2017 - Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Lokalwahlen vom 14. Oktober 2018 auf dem deutschen Sprachgebiet

Aufgrund der Artikel 39 und 139 der Verfassung;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 6 § 1 VIII. Nummer 4 und 92bis § 1, zuletzt abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 55bis, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Dekrets des Parlaments der Wallonischen Region vom 27. Mai 2004 über die Ausübung gewisser Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich der untergeordneten Behörden durch die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 1, abgeändert durch die Dekrete vom 30. April 2009 und 28. April 2014;

Aufgrund des Dekrets des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 1. Juni 2004 über die Ausübung gewisser Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich der untergeordneten Behörden durch die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 1, abgeändert durch die Dekrete vom 27. April 2009 und 5. Mai 2014;

In Erwägung der Gutachten des Staatsrats über die jeweiligen Dekretvorentwürfe der Wallonischen Region (Staatsrat, Gutachten 59.753/2/V vom 17. August 2016) und der Deutschsprachigen Gemeinschaft (Staatsrat, Gutachten 59.365/4 vom 30. Mai 2016), welche die Empfehlung aussprechen, im Rahmen gleichzeitiger Wahlen ein Zusammenarbeitsabkommen zu schließen, um die Modalitäten für die Durchführung der Gemeinde- und Provinzialwahlen auf dem Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft festzulegen;

In Erwägung des Beschlusses vom 6. Oktober 2016 anlässlich der gemeinsamen Sitzung der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Wallonischen Regierung, ein Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Modalitäten für die Durchführung der Provinzialwahlen vom 14. Oktober 2018 auf dem deutschen Sprachgebiet auszuarbeiten;

In Erwägung der Tatsache, dass die Modalitäten für die Durchführung der Provinzial- und Gemeindewahlen vom 14. Oktober 2018 auf dem deutschen Sprachgebiet einvernehmlich festzulegen sind;

Die Wallonische Region, vertreten durch die Wallonische Regierung in Person des Ministerpräsidenten und in Person des Ministers, dessen Zuständigkeiten die lokalen Behörden umfassen,

Und

Die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Person des Ministerpräsidenten und in Person der Ministerin, deren Zuständigkeiten die lokalen Behörden umfassen,

Vereinbaren Folgendes :

KAPITEL 1 - Grundsätze

Artikel 1. § 1 - Gegenstand des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens sind die Modalitäten für die Durchführung der gleichzeitigen Gemeinde- und Provinzialwahlen, die von der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 14. Oktober 2018 auf dem deutschen Sprachgebiet gemeinsam abgehalten werden.

Absatz 1 ist anwendbar unbeschadet der Zuständigkeit der Wallonischen Region bzw. der Deutschsprachigen Gemeinschaft, jede für ihren Teil, für die Regelung:

1. der inhaltlichen Bestimmungen, die auf die Provinz.- bzw. Gemeindewahlen anwendbar sind und nicht die Durchführung der gleichzeitigen Wahlen im engeren Sinne gemäß Absatz 1 betreffen,

2. der Überprüfung der Wahlkandidaten insbesondere hinsichtlich der Kontrolle der Wahlausgaben gemäß dem Gesetz vom 7. Juli 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial-, Gemeinde- und Distriktratswahlen und für die Direktwahl der Sozialhilferäte, unbeschadet des Artikels 8,

3. der Einsprüche gegen die Gemeinde- oder Provinzialwahlen.

§ 2 - Wenn sich infolge eines oder mehrerer Einsprüche gegen die Wahlen gemäß § 1 die Durchführung neuer gleichzeitiger Gemeinde- und Provinzialwahlen auf dem deutschen Sprachgebiet als notwendig erweist, werden diese ebenfalls durch die Wallonische Region und die Deutschsprachige Gemeinschaft gemäß den Modalitäten dieses Zusammenarbeitsabkommens gemeinsam durchgeführt.

Art. 2. Die gleichzeitigen Gemeinde- und Provinzialwahlen auf dem deutschen Sprachgebiet gemäß Artikel 1 werden als elektronische Wahlen mit Papierbescheinigung durchgeführt.

Bei diesen Wahlen ist das Buch I des vierten Teils des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung, hiernach "Kodex" genannt, unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenarbeitsabkommen vorgesehenen Anpassungen unbeschadet des Artikels 1 § 1 Absatz 2 anwendbar.

KAPITEL 2 - Allgemeine Modalitäten

Art. 3. Die Regierungsermächtigungen gemäß Artikel L4112-5 Absatz 4, L4112-9 Absatz 1, L4112-17 § 1, L4121-3 § 6 Absatz 5, L4122-3 § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 2, L4122-5 § 1 Absatz 3 und § 5, L4122-6 § 1 Absatz 2 und § 2 Absätze 2 und 4, L4122-8 § 2, L4123-1 § 3, L4123-2 § 3 Absatz 2, L4124-1 § 6 Absatz 1, L4125-1 § 5 und § 6 Absatz 2, L4125-5 § 7 Absatz 2 und § 8, L4125-10 § 1 in fine, L4131-4 § 1 Absatz 5, L4132-1 § 1 Nummer 7 und § 3 Absatz 1, L4133-2 § 3 Absatz 1, L4135-1 Absatz 1, L4135-3 § § 3 bis 5, L4135-4 Absatz 2, L4141-1 § § 1 bis 3, L4142-4 § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 2, L4142-18 Absatz 1, L4142-24 in fine, L4143-3 § 2 Absatz 1, L4143-4 § 1 Absatz 2, L4145-2 § 2, L4145-5 § 3 Absatz 2 und L4145-16 § 1 Absatz 2 des Kodex werden gemeinsam von der Wallonischen Regierung und von der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft ausgeführt.

Art. 4. § 1 - Die Entscheidungen gemäß Artikel L4122-6 § 2 Absätze 1, 3 und 5 und L4123-1 § 1 Absatz 2 des Kodex werden gemeinsam von der Wallonischen Regierung und der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft getroffen.

Kommt es hinsichtlich der Aufteilung der Wähler in Sektionen und der Bestimmung der Wahllokale gemäß Artikel L4123-1 § 2 des Kodex zu keiner Übereinstimmung zwischen dem Gemeindekollegium und dem Provinzgouverneur oder dem von ihm bestimmten Beamten, wird die Entscheidung gemeinsam durch die Wallonische Regierung und die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft getroffen.

Die Veröffentlichung der Mitteilung gemäß Artikel L4124-1 § 2 des Kodex, die Übermittlung der Anweisungen gemäß Artikel L4125-10 § 1 des Kodex und die Ausstellung der Legitimationskarten gemäß Artikel L4143-8 § 1 Absatz 3 werden gemeinsam von der Wallonischen Regierung und der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft durchgeführt.

§ 2 - Die Wallonische Regierung oder ihr Beauftragter und die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder ihr Beauftragter melden jeweils die eventuellen Mehrfachkandidaturen gemäß Artikel L4142-17 des Kodex.

Die Datenverarbeitung gemäß Artikel L4142-18 des Kodex erfolgt unter der jeweiligen Kontrolle und Verantwortung der Wallonischen Regierung oder ihres Beauftragten und der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder ihres Beauftragten.

Art. 5. § 1 - Bei der Übermittlung von Dokumenten oder Informationen an die Regierung oder an ihren Beauftragten gemäß Artikel L4122-3 § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 in fine, L4122-6 § 1 Absatz 1, L4123-2 § 3 Absatz 1, L4125-1 § 6 Absatz 1, L4125-5 § 7 Absatz 4, L4142-17, L4142-24 ab initio und L4145-16 § 1 Absatz 1 des Kodex wird gleichzeitig eine Kopie an die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder an ihren Beauftragten übermittelt.

§ 2 - Die Wallonische Regierung oder ihr Beauftragter und die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder ihr Beauftragter können jeweils die Übermittlung von Teilergebnissen gemäß Artikel L4112-21 § 1 des Kodex beantragen.

Art. 6. Sofern sie die Gemeindewahlen betreffen, werden die Aufgaben des Provinzgouverneurs gemäß Artikel L4123-1 § 2 Absatz 1 und § 4, L4123-2 § 4 und L4143-3 § 2 Absatz 2 des Kodex gemäß...

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