12. OKTOBER 2017 - Dekret zur Abänderung bestimmter Bestimmungen des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung zur Einführung von Rahmenbedingungen für den Begriff der 'Verhinderung' des Bürgermeisters oder des Schöffen (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - In Artikel L112-34 § 3 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung in seiner durch das Dekret vom 26. April 2012 wird die Wortfolge "Der Gemeinderat kann" durch die Wortfolge "Unbeschadet von Artikel L1123-5 § 3 Absatz 1 Ziffer 2, Artikel L1123-10 § 3 Absatz 1 Ziffer 2 und Artikel 22 § 3bis Absatz 1 Ziffer 2 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren kann der Gemeinderat" ersetzt.

Art 2 - In Artikel L1123-5 desselben Kodex in seiner durch das Dekret vom 26. April 2012 abgeänderten Fassung werden folgende Abänderungen vorgenommen:

  1. In Paragraph 1 Absatz 2 wird das Wort "beauftragt" durch das Wort "benannt" ersetzt;

  2. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:

    "Dieser Schöffe führt den Titel eines diensttuenden Bürgermeisters";

  3. Er wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    " § 3. Der verhinderte Bürgermeister darf nicht:

  4. in gleich welcher Eigenschaft den Sitzungen des Gemeindekollegiums oder des ÖSHZ-Vorstands beiwohnen;

  5. den Vorsitz des Gemeinderates oder des Sozialhilferates führen;

  6. ein offizielles Dokument der Gemeinde oder des ÖSHZ unterzeichnen;

  7. das Informationsblatt der Gemeinde oder des ÖSHZ oder sonstige Einladungen unterzeichnen;

  8. die Schärpe tragen, außer bei Eheschließungen und bei Veranstaltungen, bei denen Vertreter des diplomatischen Korps anwesend sind;

  9. die offizielle Kommunikation der Gemeinde oder des ÖSHZ gewährleisten;

  10. permanent über einen Raum innerhalb der Gemeinde oder des ÖSHZ verfügen;

  11. über ein Kabinett auf Ebene der Gemeinde oder des ÖSHZ verfügen.

    Dem verhinderten Bürgermeister wird erlaubt, in seiner privaten Korrespondenz Briefpapier zu verwenden, auf dem sein Titel angegeben wird, wobei er jedoch weder die graphische Charta der Gemeinde, noch deren Wappen verwenden darf.

    In der Rangordnung nimmt er den ersten Platz ein.".

    Art 3 - Artikel L1123-10 desselben Dekrets, ersetzt durch das Dekret vom 26. April 2012, wird durch einen § 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    " § 3. Der verhinderte Schöffe darf nicht:

  12. in gleich welcher Eigenschaft den Sitzungen des Gemeindekollegiums oder des ÖSHZ-Vorstands beiwohnen;

  13. den Vorsitz des Gemeinderates oder des Sozialhilferates führen;

  14. ein offizielles Dokument der Gemeinde oder des ÖSHZ unterzeichnen;

  15. das Informationsblatt der Gemeinde oder des ÖSHZ oder sonstige...

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