12. NOVEMBER 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes in Bezug auf den Mutterschaftsurlaub

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 87 § 3, ersetzt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des Berichts vom 14. August 2020, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund der am 18. August 2020 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 10. September 2020 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 10. September 2020 gegebenen Einverständnisses des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Aufgrund des am 18. September 2020 aufgestellten Protokolls Nr. 781 des Sektorenausschusses Nr. XVI;

Aufgrund des am 21. Oktober 2020 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 68.068/4 des Staatsrats;

In Erwägung des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 2018;

In Erwägung des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, Artikel 39, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juni 2020, und 43, ersetzt durch das Gesetz vom 3. April 1995;

In Erwägung des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2016;

In Erwägung des Gesetzes vom 12. Juni 2020 zur Änderung der Zeiträume, die während der pränatalen Ruhe aufgetreten sind, und die für die Verlängerung der postnatalen Ruhe berücksichtigt werden können;

In der Erwägung, dass dieses Gesetz am 1. März 2020 wirksam wird und dass die Integration seiner Bestimmungen in den Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes am selben Tag wirksam werden muss;

Auf Vorschlag des Ministers für den öffentlichen Dienst;

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