12. NOVEMBER 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Gewährung einer spezifischen Beihilfe zugunsten von Betrieben, die durch einen Beschluss im Rahmen der Coronavirus-COVID 19-Krise geschlossen wurden

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe, Artikel 10 und 19;

Aufgrund des Berichts vom 26. Oktober 2020, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund der am 28. Oktober 2020 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 29. Oktober 2020 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 4. November 2020 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3 der am 3. Januar 12 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 68.212/2;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus 2020, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 23. Oktober 2020 und aufgehoben durch den Ministeriellen Erlass vom 28. Oktober 2020;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 1. November 2020;

In Erwägung der Schließungspflicht, die den Horeca-Betrieben und sonstigen Gaststättenbetrieben und Schankstätten auferlegt wird;

In Erwägung des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 23. Oktober 2020;

In Erwägung der Aussetzung der Ausübung aller Indoor-Sportarten in Sportanlagen auf dem Gebiet der Wallonischen Region, in privaten Sportstrukturen, sowohl kommerzieller als auch assoziativer Art, bis zum 19. November 2020, außer für Kinder unter 12 Jahren;

In der Erwägung, dass infolge dieser neuen Schließungsmaßnahmen die Umsätze der betroffenen Unternehmen zurückgegangen oder sogar völlig ausgefallen sind, wodurch das Einkommen sowohl der Unternehmer als auch ihrer Mitarbeiter gefährdet ist;

In der Erwägung, dass der Zweck dieser Beihilfe insbesondere darin besteht, eine Konkurswelle der Unternehmen zu verhindern, die infolge der Krise akute Liquiditätsprobleme haben;

In der Erwägung, dass Zahlungsausfälle aufgrund von Liquiditätsproblemen einen Dominoeffekt auf die Wirtschaft der betreffenden Unternehmen haben könnten, der um jeden Preis vermieden werden sollte;

In der Erwägung, dass diese...

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