12. NOVEMBER 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Gewährung einer finanziellen Beihilfe im Rahmen der Coronavirus-COVID 19-Krise

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe, Artikel 10 und 19;

Aufgrund des Berichts vom 23. September 2020, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 3. April 11 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 2014 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund der am 28. Oktober 2020 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 29. Oktober 2020 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 4. November 2020 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3 der am 3. Januar 12 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 68.211/2;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus 2020, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 23. Oktober 2020 und aufgehoben durch den Ministeriellen Erlass vom 28. Oktober 2020;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 1. November 2020;

In der Erwägung, dass es dringend ist, den vorliegenden Erlass zu verabschieden, dies wegen der nach wie vor bestehenden außergewöhnlichen Krisensituation, d.h. wegen der Folgen der COVID-19-Gesundheitskrise für viele Unternehmen, die schweren wirtschaftlichen Schaden erleiden;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, den betroffenen Unternehmen Soforthilfe zu leisten, um den wirtschaftlichen Schaden zu begrenzen;

In der Erwägung, dass die Umsätze der durch den vorliegenden Erlass betroffenen Unternehmen zurückgegangen oder sogar völlig ausgefallen sind, wodurch das Einkommen sowohl der Unternehmer als auch ihrer Mitarbeiter gefährdet ist;

In der Erwägung, dass der Zweck dieser Beihilfe insbesondere darin besteht, eine Konkurswelle der Unternehmen zu verhindern, die infolge der Krise akute Liquiditätsprobleme haben;

In der Erwägung, dass Zahlungsausfälle aufgrund von Liquiditätsproblemen einen Dominoeffekt auf die Wirtschaft haben könnten, der um jeden Preis vermieden werden sollte;

In der Erwägung, dass diese Probleme und Auswirkungen sehr kurzfristig zu spüren sein werden und daher Verzögerungen bei der Durchführung der Hilfsmaßnahme nicht gerechtfertigt sind;

In der Erwägung, dass die Beihilfe daher so schnell wie möglich ausgezahlt werden sollte;

In Erwägung der Sektoren und Untersektoren, die nach wie vor unter den erheblichen Auswirkungen der Reisebeschränkungen leiden;

In Erwägung der Sektoren und Untersektoren, die nach wie vor unter den erheblichen Auswirkungen der Beschränkungen leiden, die der Konzertierungsausschuss in Bezug auf die Begrenzung der Höchstanzahl von Personen, die an bestimmten Versammlungen teilnehmen dürfen, beschlossen hat;

In Erwägung der Sektoren und...

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