12. JANUAR 2012 - Dekret zur Zustimmung zum Zusammenarbeitsabkommen vom 30. September 2011 zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Mobilität der Auszubildenden im Rahmen der mittelständischen Ausbildung und der Selbstständigen und kleinen und mittleren Unternehmen (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und Wir, Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Dekret regelt in Anwendung von Artikel 138 der Verfassung eine in Artikel 127, § 1 dieser Verfassung erwähnte Angelegenheit.

  1. 2 - Das Zusammenarbeitsabkommen vom 30. September 2011 zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Mobilität der Auszubildenden im Rahmen der mittelständischen Ausbildung und der Selbstständigen und kleinen und mittleren Unternehmen wird gebilligt. Wir verkünden das vorliegende Dekret und ordnen an, dass es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

    Namur, den 12. Januar 2012

    Der Minister-Präsident

  2. DEMOTTE

    Der Minister für nachhaltige Entwicklung und den öffentlichen Dienst

    J.-M. NOLLET

    Der Minister für Haushalt, Finanzen, Beschäftigung, Ausbildung und Sportwesen

  3. ANTOINE

    Der Minister für Wirtschaft, K.M.B., Aussenhandel und neue Technol

    J.-C. MARCOURT

    Der Minister für lokale Behörden und Städte

  4. FURLAN

    Die Ministerin für Gesundheit, soziale Massnahmen und Chancengleichheit

    Frau E. TILLIEUX

    Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Mobilität

  5. HENRY

    Der Minister für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe

  6. DI ANTONIO

    _______

    Fussnote

    (1) Sitzung 2011-2012.

    Dokumente des Wallonischen Parlaments, 508 (2011-2012) Nr. 1 bis 3.

    Diskussion.

    Ausführliches Sitzungsprotokoll, Plenarsitzung vom 11. Januar 2012.

    Abstimmung.

    Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Mobilität der Auszubildenden im Rahmen der mittelständischen Ausbildung und der Selbstständigen und kleinen und mittleren Unternehmen

    Auf Grund der Artikel 1, 39, 130, 134, 138 und 139 der Verfassung;

    Auf Grund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 92bis § 1 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993;

    Auf Grund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 55bis, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 1993;

    Auf Grund des Dekrets der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen;

    Auf Grund des Dekrets der Wallonischen Region vom 17. Juli 2003 zur Einrichtung eines "Institut wallon de formation en alternance et des indépendants et petites et moyennes entreprises";

    Auf Grund des Kooperationsabkommens zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 26. November 1998, Artikel 13quinquies , eingefügt durch das Kooperationsabkommen vom 3. Juli 2008;

    Auf Grund des Gutachtens des Verwaltungsrats des « Institut wallon de la formation en alternance et des indépendants et des petites et moyennes entreprises (IFAPME) » vom 7. Mai 2010;

    Auf Grund des Gutachtens des Verwaltungsrats des Instituts für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen (IAWM) vom 23. März 2010;

    Auf Grund des Gutachtens des Wirtschafts- und Sozialrats der Wallonischen Region (« Conseil économique et social de la Région wallonne ») vom 26. April 2010;

    Auf Grund des Gutachtens des Wirtschafts- und Sozialrats der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 27. April 2010;

    haben

    die Regierung der Wallonischen Region, vertreten durch ihren Ministerpräsidenten, Herrn Rudy Demotte, und ihren Minister für Haushalt und Finanzen, Beschäftigung, Ausbildung und Sportwesen, Herrn André Antoine,

    und

    die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, vertreten durch ihren Ministerpräsidenten und Minister für Lokale Behörden, Herrn Karl-Heinz Lambertz, und ihren Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung, Herrn Oliver Paasch,

    Folgendes vereinbart :

    KAPITEL 1 - Definitionen

    Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden...

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