12. MARZ 2020 - Erlass der Regierung über dringende Maßnahmen im Bereich des Wohnungswesens

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Gesetzbuches über nachhaltiges Wohnen, Artikel 130 § 2, 135 § 1 Absatz 3, 148ter Absatz 5, 152quinquies, 154, 156, 157 und 159, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 12. Dezember 2019;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Juni 2001 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. März 2002 zur Ausführung des Artikels 166 des Wallonischen Wohngesetzbuches;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 1. Juni 2006 zur Festsetzung der Modalitäten für die Arbeitsweise des Begleit- und Überwachungsausschusses der Sonderkommissare der Regierung, der in Anwendung von Artikel 174bis des Wallonischen Wohngesetzbuches eingerichtet wird;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. November 2006 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die Anwerbung des geschäftsführenden Direktors und des Personals einer Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Dezember 2006 über die Bekanntmachungsmodalitäten der durch die Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes vergebenen öffentlichen Aufträge;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 25. Januar 2007 zur Festlegung der Anzahl Verwaltungsratsmitglieder einer Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 25. Januar 2007 zur Festlegung der Modalitäten für die Arbeitsweise der Verwaltungsorgane der Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Juli 2007 über die Eignungs-, Anstellungs-, Ausbildungs- und Ausübungsbedingungen betreffend das Amt des Kommissars bei einer Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 31. Januar 2008 über die beratenden Ausschüsse der Mieter und Eigentümer bei den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. April 2009 über die Modalitäten zum Anlegen der Barmittel der Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes und über die Zweckbestimmung des Reinerlöses der Abtretung von dinglichen Rechten an einem Immobiliengut;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Juni 2018 über die Bedingungen für die Ausarbeitung, Durchführung und Kontrolle der Zielsetzungsverträge der Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes und über die Kriterien und Modalitäten ihrer Überwachung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. November 2018 zur Festlegung der Bedingungen in Sachen Ausbildung für die Ausübung eines Mandats als Verwalter einer Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 11. Dezember 2007 zur Genehmigung der Muster für die Geschäftsordnungen zur Regelung der Arbeitsweise des Verwaltungsrats, des Ausschusses für die Zuweisung der Wohnungen und des Direktionsausschusses der Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 24. Dezember 2007 zur Genehmigung der Muster der Bewertungstabellen für die Arbeitsweise des Verwaltungsrats, des Direktionsausschusses und des Zuweisungsausschusses der Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 11. März 2008 zur Festlegung des Ausbildungsprogramms für die Ausübung eines Mandats als Kommissar bei einer Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 05. März 2020;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 12. März 2020;

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass die Deutschsprachige Gemeinschaft aufgrund von Artikel 139 der Verfassung seit dem 1. Januar 2020 im deutschen Sprachgebiet für die Ausübung der Zuständigkeit Wohnungswesen gemäß Artikel 6 § 1 IV. des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen zuständig ist; dass das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft durch ein Dekret vom 12. Dezember 2019 eine Reihe dringender Abänderungen verabschiedet hat, um das Gesetzbuch über nachhaltiges Wohnen zu dem besagten Datum auf die Gegebenheiten in der Deutschsprachigen Gemeinschaft anzupassen; dass aufgrund der bevorstehenden Spaltung der Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes, deren geografisches Tätigkeitsfeld sich im Sinne von Artikel 139 des erwähnten Gesetzbuches sowohl über das deutsche wie auch über das französische Sprachgebiet erstreckt, kurzfristig mit der Schaffung einer neuen Gesellschaft zu rechnen ist, die sich aus den Gemeinden Eupen, Kelmis, Lontzen und Raeren zusammensetzen wird; dass die verordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen in den Bereichen Zulassung als Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes, Anwerbung eines geschäftsführenden Direktors, Arbeitsweise der Verwaltungsorgane oder Einsetzung des Beratenden Ausschusses der Mieter und Eigentümer, die bei der Schaffung...

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