12. MAI 2022 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Einführung einer Regelung von Beihilfen, die für die Durchführung von energiesparenden Investitionen und die Renovierung einer Wohnung gewährt werden

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 87 Paragraf 2, abgeändert durch die Sondergesetze vom 8. August 1980 und vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über nachhaltiges Wohnen, Artikel 14 und 29;

Aufgrund des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten, Artikel 61;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Mai 2019 über die Vollmachtserteilungen innerhalb des Öffentlichen Dienstes der Wallonie;

Aufgrund der am 22. April 2022 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 12. Mai 2022 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des Berichts vom 15. Juni 2022, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 219/2021 der Datenschutzbehörde;

Aufgrund des am 14. März 2022 in Anwendung von Artikel 84 Paragraf 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrates Nr. 71.022/4;

In Erwägung der am 3. September 2021 abgegebenen Stellungnahme des Pools "Energie";

Aufgrund des am 2. September 2021 abgegebenen Gutachtens des Pools "Wohnungswesen";

Auf Vorschlag des Ministers für Energie und des Ministers für Wohnungswesen;

Nach Beratung,

Beschließt:

TITEL I - Allgemeines

KAPITEL I - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. "der Antragsteller": jede natürliche Person, die in ihrem eigenen Namen oder in ihrer Eigenschaft als Vertreter eines ungeteilten gemeinsamen Eigentums handelt, mindestens achtzehn Jahre alt ist oder für mündig erklärt wurde, im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister eingetragen ist, oder eine Miteigentümervereinigung, und die Bauherr der im vorliegenden Erlass genannten Investition ist;

  2. "der Unternehmer": Person, die für den Antragsteller die aufgrund des vorliegenden Erlasses zulässigen Arbeiten leistet und Dienstleistungen durchführt und in Rechnung stellt;

  3. "die Verwaltung": der Öffentliche Dienst der Wallonie Raumordnung, Wohnungswesen, Erbe und Energie;

  4. "der Wärmewiderstandskoeffizient, R": gemäß Anlage B1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Dekrets vom 28. November 2013 über die Energieeffizienz von Gebäuden bestimmter Koeffizient;

  5. "biobasierter Dämmstoff": Dämmstoff, dessen biobasierter Anteil des im Rahmen der Investition eingesetzten Produkts, gemessen nach der Norm prEN 16785-2: 2018, mindestens 70 % beträgt. Der Nachweis wird durch ein externes Audit gemäß der Norm EN 17 065 erbracht;

  6. "das global steuerpflichtige Einkommen": Einkommen des vorletzten vollständigen Jahres vor demjenigen der Prämienantragstellung, so wie sie auf dem Steuerbescheid oder den Steuerbescheiden der Heberolle des Antragstellers und seiner Auftraggeber und einem gleichgestellten Zeugnis erscheinen.

  7. "unterhaltsberechtigtes Kind": gemäß Artikel 1 Ziffer 32 des Gesetzbuches das Kind, für das zum Zeitpunkt der Einreichung des Prämienantrags einem Mitglied des Haushalts des Antragstellers oder seiner Auftraggeber Kinderzulagen oder Waisengeld zuerkannt wird. Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt auch ein Kind, das zumindest gleichberechtigt beim Antragsteller oder seinen Auftraggebern oder einem Mitglied seiner oder ihres Haushalts untergebracht ist;

  8. "die Investition": Arbeiten, die gemäß diesem Erlass prämienberechtigt sind und in der Anlage aufgeführt sind;

  9. "die Verordnung 812/2013": die delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen;

  10. "die Mitteilung 2014/C 207/03": die Mitteilung 2014/C 207/03 der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen.

  11. "öffentlicher Taxator": die natürliche Person, die in dieser Eigenschaft vom Minister für Wohnungswesen unter den Mitgliedern der Dienststellen der Regierung ernannt wird;

  12. "der Bevollmächtige": die natürliche Person, die von den Miteigentümern (Auftraggebern) eines ungeteilten gemeinsamen Eigentums beauftragt wird, einen Prämienantrag zu stellen;

  13. "Gesetzbuch": Wallonisches Gesetzbuch über nachhaltiges Wohnen.

    KAPITEL II - Anwendungsbereich

    Art. 2 - § 1. Die im vorliegenden Erlass genannten Prämien sind dem Antragsteller vorbehalten, der Inhaber eines dinglichen Rechts an der Wohnung ist, die Gegenstand des Prämienantrags ist, insofern es sich beim Antragsteller um eine natürliche Person handelt.

    § 2. Wenn die Wohnung zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags oder innerhalb von 24 Monaten nach dieser Einreichung vermietet wird, verpflichtet sich der Antragsteller oder einer seiner Auftraggeber, eine der folgenden Bedingungen zu erfüllen:

    b) die Wohnung einer Agentur für soziale Wohnungen, einer Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes oder jeglicher sonstigen von dem Minister für Wohnungswesen bestimmten Einrichtung durch ein Verwaltungsmandat für eine Mindestdauer von neun Jahren zur Verfügung zu stellen;

    d) die Wohnung während einer Dauer von mindestens fünf Jahren unter Einhaltung der aufgrund von Artikel 89 des Dekrets vom 15. März 2018 über den Wohnmietvertrag festgesetzten informativen Mietpreistabelle durch einen registrierten Mietvertrag zur Miete freizugeben.

    Art. 3 - § 1. Für dieselbe Investition kann die Prämie nicht mit anderen von der Wallonischen Region gewährten Prämien kumuliert werden.

    Zwei Prämienanträge für Investitionen, die sich auf dieselben prämienberechtigten Arbeiten beziehen, müssen mindestens vierundzwanzig Monate auseinander liegen.

    Für ein und dieselbe Wohnung darf die Anzahl der Investitionen, für die eine Prämie beantragt wird, innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten höchstens 10 betragen, d.h.:

    - 5 für Investitionen gemäß Artikel 6 und Titel III Kapitel 2 und

    - 5 für Investitionen gemäß Artikel 8 und Titel III Kapitel 3.

    § 2. Die Beträge der im vorliegenden Erlass genannten Rechnungen verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.

    § 3. Mit Ausnahme der in den Artikeln 6, 8 und 26 genannten Investitionen werden die Investitionen von einem Unternehmer getätigt, der bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen und gemäß dem Königlichen Erlass vom 29. Januar 2007 über die beruflichen Fähigkeiten für die Ausübung selbstständiger Aktivitäten in den Berufszweigen des Baugewerbes und der Elektrotechnik sowie des Unternehmertums im Allgemeinen eingetragen ist.

    Art. 4 - § 1. Zu den in diesem Erlass vorgesehenen Bedingungen und im Rahmen der verfügbaren Mittel werden Prämien für die Durchführung von Investitionen zur Renovierung oder Verbesserung der Energieeffizienz von Wohnungen gewährt, die sich im französischen Sprachgebiet befinden, mit Ausnahme von touristischen Unterkünften.

    § 2. Die Wohnung, für die die Region eine Prämie gewährt, muss ab dem Datum des Eingangs des Prämienantrags älter als fünfzehn Jahre sein und hauptsächlich zu Wohnzwecken dienen. Die Frist von fünfzehn Jahren beginnt mit dem Datum der Erteilung einer Städtebaugenehmigung, insofern diese für die Schaffung der Wohnung erforderlich war.

    Art. 5 - § 1. Die global steuerpflichtigen Einkommen des Haushalts des Antragstellers und seiner Auftraggeber, die in Paragraf 2 bestimmt werden, fallen in eine der folgenden Kategorien:

    Einkommenskategorie Einkommen nach Paragraf 2

    R1 ≤ 23 000 EUR

    R2 zwischen 23 000,01 EUR und 32 700 EUR

    R3 zwischen 32 700,01 EUR und 43 200 EUR

    R4 zwischen 43 200,01 EUR und 97 700 EUR

    R5 > 97 700 EUR

    Die Beträge, die die Einkommenskategorien bestimmen, werden gemäß den in Artikel 203 des Gesetzbuches vorgesehenen Indexierungsmodalitäten indexiert.

    § 2. Für die Bestimmung des Einkommens nach Paragraf 1:

  14. wird das gesamte global steuerpflichtige Einkommen des Haushalts des Antragstellers und seiner Auftraggeber mit Ausnahme der Verwandten in auf- und absteigender Linie und der Verwandten im zweiten Grad in der Seitenlinie des Antragstellers und seiner Auftraggeber aufgrund der Haushaltszusammensetzung berücksichtigt;

  15. wird für jedes unterhaltsberechtigte Kind ein Betrag von 5 000 Euro abgezogen;

    In dem in Absatz 1 Ziffer 2 erwähnten Fall gilt als zusätzliches unterhaltsberechtigtes Kind:

    a) jede Person im Haushalt des Antragstellers, seiner Auftraggeber, die gemäß Artikel 1 Ziffer 32 des Gesetzbuches als Person mit Behinderung anerkannt ist;

    b) jede als Person mit Behinderung anerkannte Person, die das Verfahren zur Wahl der Wohnung des Antragstellers, seiner Auftraggeber als Wohnsitz eingeleitet hat und die mit einer der Personen, die dem Haushalt des Antragstellers oder seiner Aufraggeber angehören, bis zum dritten Grad verwandt ist;

    c) das unterhaltsberechtigte Kind, das als Person mit Behinderung anerkannt ist, und für welches Waisengeld von dem Antragsteller, seinen Aufraggebern oder einem Mitglied ihres Haushalts bezogen wird;

    d) das künftige Kind, d.h. ein Kind, das zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens...

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