12. JUNI 2020 - Königlicher Erlass über den Schadenersatz für Berufskrankheiten zugunsten freiwilliger Mitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2020 über den Schadenersatz für Berufskrankheiten zugunsten freiwilliger Mitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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12. JUNI 2020 - Königlicher Erlass über den Schadenersatz für Berufskrankheiten zugunsten freiwilliger Mitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, des Artikels 1 Absatz 1 Nr. 12, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 1993 über den Schadenersatz für Berufskrankheiten zugunsten bestimmter Personalmitglieder von provinzialen und lokalen Verwaltungen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2017 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor;

Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge, des Artikels 15 Absatz 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 10. April 2020 und 14. April 2020;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. April 2020;

Aufgrund des Protokolls Nr. 223/1 des Gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste vom 5. Mai 2020;

Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass aufgrund der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr und der daraus entstehenden Dringlichkeit von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;

Aufgrund der durch die Situation bezüglich des Coronavirus COVID-19 begründeten Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer Frist von dreißig Tagen abzuwarten, da diese Pandemie ein erhebliches Risiko für die Gesundheit der freiwilligen Mitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen darstellt, für die eine Infizierung mit COVID-19 derzeit...

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