12. JUNI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2002 über die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch, das in Lebensmitteleinrichtungen verpackt wird oder für die Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet wird - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2017 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2002 über die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch, das in Lebensmitteleinrichtungen verpackt wird oder für die Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet wird.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT

12. JUNI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2002 über die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch, das in Lebensmitteleinrichtungen verpackt wird oder für die Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet wird

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1933 über den Trinkwasserschutz, des Artikels 1 Absatz 1 Nr. 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, der Artikel 2 und 5 § 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2002 über die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch, das in Lebensmitteleinrichtungen verpackt wird oder für die Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet wird;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Dezember 2016;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.935/3 des Staatsrates vom 6. März 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und des Ministers der Landwirtschaft

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung der Richtlinie 2015/1787 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.

Art. 2 - In den Königlichen Erlass vom 14. Januar 2002 über die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch, das in Lebensmitteleinrichtungen verpackt wird oder für die Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet wird, wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 1/1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.

Art. 3 - [Abänderung des niederländischen Textes]

Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:

§ 2 - Zur Erfüllung der Bestimmungen von § 1 richtet der Betreiber einer Lebensmitteleinrichtung geeignete Wasserüberwachungsprogramme ein, wenn nötig in Absprache mit der zuständigen Behörde. Diese Überwachungsprogramme entsprechen den in der Anlage Punkt IV aufgeführten Mindestanforderungen, außer für Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird.

2. Paragraph 3 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:

"Für die in der Anlage Punkt V Teil B aufgeführten Parameter kann jedes beliebige Analyseverfahren angewandt werden, sofern es den festgelegten Anforderungen entspricht."

Art. 5 - Die Anlage zu demselben Erlass wird wie folgt abgeändert:

1. In der Tabelle in Punkt III "Anforderungen in Bezug auf die chemischen Parameter und mikrobiologischen Indikatorparameter" werden in der Zeile "Leitfähigkeit" in der dritten Spalte (Einheit) die Wörter "µS cm-1 bei 20 1C" durch die Wörter "S cm-1 bei 20 ° C" ersetzt.

2. Punkt IV, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Juli 2014, und Punkt V werden durch die in der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten Punkte IV und V ersetzt.

Art. 6 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister und der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Brüssel, den 12. Juni 2017

PHILIPPE

Von Königs wegen:

Die Ministerin der Volksgesundheit

M. DE BLOCK

Der Minister der Landwirtschaft

W. BORSUS

Anlage zum Königlichen Erlass vom 12. Juni 2017 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2002 über die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch, das in Lebensmitteleinrichtungen verpackt wird oder für die Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet wird

  1. Überwachungsprogramme

    Teil A: Allgemeine Grundsätze

    1. Programme zur Überwachung der Wasserqualität müssen:

    a) nachweisen, dass die etablierten Maßnahmen zur Überwachung der Risiken für die menschliche Gesundheit entlang der gesamten Wasserversorgungskette vom Einzugsgebiet über die Entnahme, Aufbereitung und Speicherung bis zu den Verwendungsstellen wirksam funktionieren und das Wasser an der Stelle der Einhaltung genusstauglich und rein ist,

    b)...

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