12. JULI 2017 - Dekret zur Errichtung der Wallonischen Agentur für das Erbe ('Agence wallonne du Patrimoine') als Verwaltungsdienststelle mit autonomer Buchführung und zur Auflösung des Instituts für das wallonische Erbe ('Institut du Patrimoine wallon') (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Errichtung der Wallonischen Agentur für das Erbe als Verwaltungsdienststelle mit autonomer Buchführung

Artikel 1 - Die Wallonische Agentur für das Erbe, eine für das Erbe zuständige Dienststelle des Öffentlichen Dienstes der Wallonie, nachstehend "die Agentur" genannt, wird als Verwaltungsdienststelle mit autonomer Buchführung im Sinne von Artikel 2 Ziffer 5 des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten innerhalb der wallonischen Verwaltung errichtet.

Art. 2 - Die Agentur hat zum Zweck, das Erbe in der wallonischen Region zu untersuchen, zu fördern, zu schützen, zu erhalten, wiederherzustellen und aufzuwerten.

Art. 3 - Zur Verwirklichung des Zwecks der Agentur sorgt die Wallonische Region auf Beschluss der Regierung für die Abwicklung aller finanziellen Mobilien- und Immobiliengeschäfte im Zusammenhang mit der Verwirklichung ihres Zwecks, darunter auch die Teilnahme an Gesellschaften oder juristischen Personen, die die Aufwertung des Erbes zum Ziel haben, den Erwerb von Kapitalbeteiligungen oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen öffentlichen oder privaten Rechts, um Gesellschaften bzw. Vereinigungen, seien sie kommerziell oder nicht, zu gründen bzw. zu entwickeln.

KAPITEL II - Auflösung des Instituts für das wallonische Erbe ("Institut du Patrimoine wallon")

Art. 4 - Das Institut für das wallonische Erbe, eingerichtet durch das Dekret vom 1. April 1999, im Folgenden "das Institut" genannt, wird aufgelöst.

Art. 5 - Die Aufgaben des Instituts sowie die damit verbundenen Güter, Rechte und Pflichten fallen der Wallonischen Region zu.

Art. 6 - § 1. Die Personalmitglieder des Instituts werden von Amts wegen, unter Einhaltung der von der Regierung festgelegten Modalitäten, den Dienststellen der Wallonischen Regierung übertragen.

§ 2. Für die Personalmitglieder, auf die die Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 über die Anstellungsbedingungen und die Verwaltungs- und Besoldungslage der vertraglichen Personalmitglieder anwendbar sind, wird davon ausgegangen, dass sie am Tag ihrer Übertragung eine günstige Bewertung nachweisen. Diese Bewertung bleibt gültig bis eine neue Bewertung erfolgt ist.

KAPITEL III -...

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