12. JULI 2017 - Dekret bezüglich der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors und zur Einführung einer Politik der offenen Daten (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Durch das vorliegende gemeinsame Dekret wird die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in ihrer durch die Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors abgeänderten Fassung umgesetzt.

KAPITEL II - Definitionen und Anwendungsbereich

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden gemeinsamen Dekrets gelten folgende Definitionen:

  1. Öffentliche Einrichtung:

    1. die Wallonische Region;

    2. die Französische Gemeinschaft;

    3. die juristischen Personen öffentlichen Rechts, die direkt oder indirekt von der Wallonischen Region abhängen, sowie jene, die mit anderen föderalen Einheiten geteilt werden;

    4. die juristischen Personen öffentlichen Rechts, die direkt oder indirekt von der Französischen Gemeinschaft abhängen, sowie jene, die mit anderen föderalen Einheiten geteilt werden;

    5. die juristischen Personen öffentlichen Rechts, die direkt oder indirekt von der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaft abhängen;

    6. die Gemeinden, die Provinzen und alle sonstigen Gebietskörperschaften;

    7. die Personen, die ungeachtet ihrer Form und ihrer Art:

      - zu dem spezifischen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht industrieller oder kommerzieller Art sind;

      - eine Rechtspersönlichkeit besitzen;

      - überwiegend von den in Punkten a), b), c), d), e) oder f) erwähnten öffentlichen Einrichtungen finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von diesen Behörden oder Einrichtungen ernannt worden sind;

    8. die Vereinigung, die sich aus einer oder mehreren der in den Punkten a), b), c), d), e), f) oder g) erwähnten öffentlichen Einrichtungen zusammensetzt;

  2. Verwaltungsunterlage: die unter besonderer Form gelagerte Information oder ein Teil dieser Information, über die eine öffentliche Einrichtung verfügt, unabhängig von ihrem Träger oder der Form der Aufbewahrung dieser Information;

  3. Personenbezogene Daten: die in Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten Daten;

  4. Weiterverwendung: die Nutzung von Verwaltungsunterlagen, die im Besitz öffentlicher Einrichtungen sind, durch natürliche oder juristische Personen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck im Rahmen des öffentlichen Auftrags, für den die Verwaltungsunterlagen erstellt wurden, unterscheiden.

    Der Austausch von Unterlagen unter öffentlichen Einrichtungen zu dem einzigen Zweck der Ausübung ihrer Aufgabe öffentlichen Dienstes gilt nicht als Weiterverwendung im Sinne des vorliegenden Dekrets;

  5. Lizenz: von einer öffentlichen Behörde stammende Unterlage, die dazu bestimmt ist, die Bedingungen für die Weiterverwendung seitens der beiden Parteien, d.h. der Einrichtung, die die Unterlagen erteilt, und des Empfängers dieser Unterlagen festzulegen;

  6. über etwas verfügen: im Besitz sein von oder eine gewisse Aufsicht haben über oder durch eine öffentliche Einrichtung geführt bzw. verwaltet werden;

  7. Schriftstück: eine Folge von verständlichen und zugänglichen Zeichen, die unterzeichnet sind und zu einem späteren Zeitpunkt eingesehen werden können, unabhängig von ihrem Träger und ihren Übermittlungsmodalitäten;

  8. Maschinenlesbares Format: ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können;

  9. Offenes Format: ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Unterlagen hinderlich wären, zugänglich gemacht wird;

  10. Formeller, offener Standard: der schriftlich niedergelegte Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind;

  11. Metadaten: die Informationen, in denen Verwaltungsunterlagen beschrieben sind und die ermöglichen, diese Verwaltungsunterlagen wiederzufinden, zu erfassen und zu verwenden;

  12. Einrichtungen des Hochschulwesens: die Einrichtungen des öffentlichen Sektors, die postsekundäre Bildungsgänge anbieten, die zu einem akademischen Grad führen.

    Art. 3 - § 1. Das vorliegende gemeinsame Dekret findet Anwendung auf die fertige und vollständige Verwaltungsunterlage.

    § 2. Das vorliegende gemeinsame Dekret findet keine Anwendung auf:

  13. die Verwaltungsunterlagen, deren Bereitstellung nicht unter den öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Einrichtung fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft werden kann;

  14. die Verwaltungsunterlagen, die geistiges Eigentum Dritter sind;

  15. die Verwaltungsunterlagen, die gemäß den geltenden Zugangsregelungen...

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