12. JULI 2016 - Königlicher Erlass über die Beförderung explosiver Stoffe auf der Straße oder auf der Schiene - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache von Auszügen

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache der Artikel 1 bis 19, 32 und 33 des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 2016 über die Beförderung explosiver Stoffe auf der Straße oder auf der Schiene, so wie sie nacheinander abgeändert worden sind durch:

- den Königlichen Erlass vom 23. Februar 2018 zur Anpassung der Vorschriften für die Beförderung explosiver Stoffe auf der Straße oder auf der Schiene an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt,

- den Königlichen Erlass vom 11. Oktober 2018 zur Anpassung der Vorschriften für die Beförderung explosiver Stoffe auf der Straße an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt,

- den Königlichen Erlass vom 2. September 2019 über die Beförderung explosiver Stoffe auf der Straße oder auf der Schiene zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts,

- den Königlichen Erlass vom 16. September 2021 über die Beförderung explosiver Stoffe auf der Straße oder auf der Schiene in Bezug auf die Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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  1. JULI 2016 - Königlicher Erlass über die Beförderung explosiver Stoffe auf der Straße oder auf der Schiene

    KAPITEL 1 - Anwendungsbereich

    Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland.

    1. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Bestimmungen:

  2. "ADR": Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, unterzeichnet in Genf am 30. September 1957, [in der ab [1. Januar 2021] geltenden Fassung,]

  3. "RID": Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, die Anhang C des am 3. Juni 1999 in Vilnius geschlossenen Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) bildet, [in der ab [1. Januar 2021] geltenden Fassung,]

  4. "Fahrzeug": zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmtes Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Stundenkilometern sowie seine Anhänger, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, mobilen Maschinen und Geräten sowie land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen, sofern diese nicht mit einer Geschwindigkeit von über 40 Stundenkilometern fahren, wenn sie gefährliche Güter befördern,

  5. "Eisenbahnwagen": Schienenfahrzeug ohne eigenen Antrieb, das auf eigenen Rädern auf Schienen fährt und zur Güterbeförderung dient,

  6. "Klassen": Klassen gefährlicher Güter wie in Unterabschnitt 2.1.1.1 des RID und des ADR angeführt,

  7. "UN-Nummer": vierstellige Zahl als Nummer zur Kennzeichnung gefährlicher Güter nach den Modellvorschriften, die in der Anlage der von den Vereinten Nationen herausgegebenen Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter enthalten sind, in ihrer neuesten Ausgabe,

  8. "Klassifizierungscode": Code zur Kennzeichnung gefährlicher Güter, der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 3b des RID und des ADR angegeben ist,

  9. "Explosivstoffe": gefährliche Güter, die in Abschnitt 1.2.1 des RID und des ADR als solche bestimmt sind und den Klassen 1, 3 Klassifizierungscode D, 4.1 Klassifizierungscode D und DT, 5.1 UN-Nummer 3375 und 9 UN-Nummer 3268 zugeordnet sind,

  10. "Ammoniumnitrat": technisch reines Ammoniumnitrat und seine Gemische im Sinne der Artikel 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 3. September 1958 zur Regelung der Beförderung, der Lagerung und des Verkaufs von Ammoniumnitrat und seinen Gemischen, denen gemäß den geltenden Klassifizierungsverfahren eine Kennzeichnungsnummer und eine Benennung der Klasse 5.1 UN-Nummern 1942, 2067 und 2426 zugeordnet werden können,

  11. "explosive Stoffe": Explosivstoffe und Ammoniumnitrat,

  12. "Verpackung, Gefäß, IBC (Großpackmittel)...

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