12. JULI 2015 - Gesetz über die Bekämpfung der Tätigkeiten der Geier-Fonds - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 12. Juli 2015 über die Bekämpfung der Tätigkeiten der Geier-Fonds.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

12. JULI 2015 - Gesetz über die Bekämpfung der Tätigkeiten der Geier-Fonds

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

  1. 2 - Wenn ein Gläubiger durch den Rückkauf einer Anleihe oder Schuld eines Staates einen rechtswidrigen Vorteil sucht, werden seine Rechte gegenüber dem Schuldnerstaat auf den Preis begrenzt, den er für den Rückkauf dieser Anleihe oder Schuld gezahlt hat.

    Ungeachtet des Rechts, das auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldnerstaat anwendbar ist, kann auf Antrag des Gläubigers im Hinblick auf eine Zahlung, die in Belgien eingenommen werden soll, kein Vollstreckungstitel in Belgien eingeholt und keine Sicherungs- oder Zwangsvollstreckungsmaßnahme in Belgien ergriffen werden, wenn ihm diese Zahlung einen rechtswidrigen Vorteil wie im Gesetz bestimmt verschafft.

    Nach einem rechtswidrigen Vorteil wird gesucht, wenn ein deutliches Missverhältnis besteht zwischen dem Rückkaufswert der Anleihe oder Schuld, die vom Gläubiger zurückgekauft wird, und dem Nennwert der Anleihe oder Schuld oder zwischen dem Rückkaufswert der Anleihe oder Schuld, die vom Gläubiger zurückgekauft wird, und den Beträgen, deren Zahlung er fordert.

    Damit von einem rechtswidrigen Vorteil die Rede sein kann, muss das in Absatz 2 [sic, zu lesen ist: in Absatz 3] erwähnte deutliche Missverhältnis mindestens durch eines der folgenden Kriterien ergänzt werden:

    - Der Schuldnerstaat befand sich zum Zeitpunkt des Rückkaufs der Anleihe oder Schuld im Zustand der tatsächlichen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit oder -einstellung.

    - Der Gläubiger hat seinen Sitz in einem Land oder auf einem Gebiet, das:

    1. in der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung" (FATF) aufgestellt wurde, aufgenommen ist oder

    2. in Artikel 307 § 1 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992...

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