12. JULI 2009 - Gesetz zur Zustimmung zum Internationalen Übereikommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden und zu seiner Anlage, abgeschlossen in London am 23. März 2001 - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 12. Juli 2009 zur Zustimmung zum Internationalen Übereikommens von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden und zu seiner Anlage, abgeschlossen in London am 23. März 2001.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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  1. JULI 2009 - Gesetz zur Zustimmung zum Internationalen Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden und zu seiner Anlage, abgeschlossen in London am 23. März 2001

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Art. 2 - Das Internationale Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden und seine Anlage, abgeschlossen in London am 23. März 2001, werden voll und ganz wirksam.

    Art. 3 - Artikel 569 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

  2. Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. Mai 1973, 20. Mai 1975, 20. Juli 1976, 28. März 1984, 28. Juni 1984, 11. April 1989, 10. Januar 1990, 13. Juni 1991, 3. August 1992, 4. August 1992, 5. August 1992, 6. August 1993, 30. Juni 1994, 28. Oktober 1996, 10. August 1998, 10. August 1998, 28. Februar 1999, 23. März 1999, 22. April 1999, 1. März 2000, 27. März 2001, 13. Februar 2003, 6. Oktober 2005, 13. Dezember 2005 und 10. Mai 2007 und durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ergänzt:

    "35. über Schadenersatzklagen aufgrund des Internationalen Übereinkommens von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden und der Gesetze zur Billigung und Ausführung dieses Übereinkommens."

  3. In Absatz 2, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 1976, 28. Juni 1984, 6. August 1993, 28. Oktober 1996 und 22. April 1999, werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 18" durch die Wörter "Absatz 1 Nr. 18 und 35" ersetzt.

    Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

    Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2009

    ALBERT

    Von Königs wegen:

    Der Premierminister

    H. VAN ROMPUY

    Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten

    K. DE GUCHT

    Der Minister der Justiz

    S. DE CLERCK

    Der Staatssekretär für Mobilität

    E. SCHOUPPE

    Mit dem Staatssiegel versehen:

    Der Minister der Justiz

    S. DE CLERCK

    Internationales Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden

    Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

    im Hinblick auf Artikel 194 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982, der vorsieht, dass die Staaten alle Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um die Verschmutzung der Meeresumwelt zu verhüten, zu verringern und zu überwachen,

    ferner im Hinblick auf Artikel 235 jenes Übereinkommens, der vorsieht, dass die Staaten bei der Weiterentwicklung einschlägiger Vorschriften des Völkerrechts zusammenarbeiten, um eine umgehende und angemessene Entschädigung für alle durch Verschmutzung der Meeresumwelt verursachten Schäden zu gewährleisten,

    in Anbetracht des Erfolgs des Internationalen Übereinkommens von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und des Internationalen Übereinkommens von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, mit denen gewährleistet wird, dass Personen, die Schäden erleiden, die durch Verschmutzung infolge des Ausfließens oder Ablassens von als Bulkladung von Schiffen auf See befördertem Öl verursacht werden, Entschädigung erhalten,

    ferner in Anbetracht der Annahme des Internationalen Übereinkommens von 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See mit dem Ziel, eine angemessene, umgehende und wirksame Entschädigung für Schäden vorzusehen, die durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See verursacht werden,

    in Anerkennung der Bedeutung einer Gefährdungshaftung für alle Formen der Ölverschmutzung, verbunden mit einer angemessenen Haftungsbeschränkung,

    in der Erwägung, dass ergänzende Maßnahmen notwendig sind, um die Zahlung einer angemessenen, umgehenden und wirksamen Entschädigung für Schäden zu gewährleisten, die durch Verschmutzung infolge des Ausfließens oder Ablassens von Bunkeröl aus Schiffen verursacht werden,

    in dem Wunsch, einheitliche internationale Vorschriften und Verfahren zur Regelung von Haftungsfragen und zur angemessenen Entschädigung in solchen Fällen anzunehmen,

    sind wie folgt übereingekommen:

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  4. "Schiff" bedeutet jede Art von Seeschiff oder sonstigem seegängigen Gerät.

  5. "Person" bedeutet eine natürliche Person oder Personenvereinigung oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts einschließlich eines Staates oder seiner Gebietskörperschaften.

  6. "Schiffseigentümer" bedeutet den Eigentümer, einschließlich des eingetragenen Eigentümers, Bareboat Charterer, Reeder und Ausrüster des Schiffes.

  7. "Eingetragener Eigentümer" bedeutet die Person oder Personen, in deren Namen das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist, oder, wenn keine Eintragung vorliegt, die Person oder Personen, denen das Schiff gehört. Jedoch bedeutet "eingetragener Eigentümer" in Fällen, in denen ein Schiff einem Staat gehört und von einer Gesellschaft betrieben wird, die in dem betreffenden Staat als Ausrüster des Schiffes eingetragen ist, diese Gesellschaft.

  8. "Bunkeröl" bedeutet jedes Kohlenwasserstoffmineralöl, einschließlich Schmieröl, das für den Betrieb oder Antrieb des Schiffes verwendet wird oder verwendet werden soll, sowie jegliche Rückstände solchen Öls.

  9. "Haftungsübereinkommen" bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden in der jeweils geltenden Fassung.

  10. "Schutzmaßnahmen" bedeuten die von einer Person nach Eintreten eines Ereignisses getroffenen angemessenen Maßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung von Verschmutzungsschäden.

  11. "Ereignis" bedeutet einen Vorfall oder eine Reihe von Vorfällen gleichen Ursprungs, die Verschmutzungsschäden verursachen oder eine schwere, unmittelbar drohende Gefahr der Verursachung solcher Schäden darstellen.

  12. "Verschmutzungsschäden" bedeuten

    1. Verluste oder Schäden, die außerhalb des Schiffes durch eine auf das Ausfließen oder Ablassen von Bunkeröl aus dem Schiff zurückzuführende Verunreinigung verursacht werden, gleichviel wo das Ausfließen oder Ablassen erfolgt; jedoch wird der Schadenersatz für eine Beeinträchtigung der Umwelt, ausgenommen der aufgrund dieser Beeinträchtigung entgangene Gewinn, auf die Kosten tatsächlich ergriffener oder zu ergreifender angemessener Wiederherstellungsmaßnahmen beschränkt;

    b) die Kosten von Schutzmaßnahmen und weitere durch Schutzmaßnahmen verursachte Verluste oder Schäden.

  13. "Staat des Schiffsregisters" bedeutet in Bezug auf ein eingetragenes Schiff den Staat, in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen ist, und in Bezug auf ein nicht eingetragenes Schiff den Staat, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist.

  14. "Bruttoraumzahl" bedeutet die nach den in Anlage 1 des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 enthaltenen Bestimmungen über die Vermessung des Raumgehalts errechnete Bruttoraumzahl.

  15. "Organisation" bedeutet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation.

  16. "Generalsekretär" bedeutet den Generalsekretär der Organisation.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    Dieses Übereinkommen gilt ausschließlich

    a) für Verschmutzungsschäden, die verursacht worden sind

    i) im Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers eines Vertragsstaats und

    ii) in der nach dem...

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