12. JANUAR 2024 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des ministeriellen Erlasses vom 23. Februar 2023 zur Ausführung des Erlasses der wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über die gemeinsamen Konzepte für Interventionen und Beihilfen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und die Cross-Compliance

Der Minister für Landwirtschaft beschließt

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1;

Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems in der Gemeinsamen Agrarpolitik;

Aufgrund des wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.4, D.31, D.61, D.241, D.242, D.243, D.249, Absatz 1, D.250, D.251 und D. 263, § 1 und 2;

Aufgrund des Erlasses der wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über die gemeinsamen Konzepte für Interventionen und Beihilfen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und die Cross-Compliance, Artikel 2, § 2, 3, § 1, Absatz 3, 7, 16, § 2, Absatz 2, 21, Absatz 2, 24, Absatz 2, 25, Absatz 3, 30, Absatz 2, 54, § 2, 60/1, § 2, 67, § 2, 68, §§ 2, 4 und 8, 68/1, §§ 2 und 7, 69, Absätze 3 und 4;

Aufgrund des ministeriellen Erlasses vom 23. Februar 2023 zur Ausführung des Erlasses der wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über die gemeinsamen Konzepte für Interventionen und Beihilfen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und die Cross-Compliance;

Aufgrund der am 16. Oktober 2023 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 1. Dezember 2023 in Übereinstimmung mit Artikel 3, 2° des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts;

Aufgrund des am 6. Dezember 2023 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der am 14. Dezember 2023 stattgefundenen Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde;

Aufgrund des am 22. Dezember 2023 an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Abgabe eines Gutachtens innerhalb einer Frist von 30 Tagen in Anwendung von Artikel 84, § 1, Absatz 1, 2° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;

Aufgrund von Art. 84, § 4, Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat

Folgendes:

Artikel 1 - Artikel 5 des ministeriellen Erlasses vom 23. Februar 2023 zur Ausführung des Erlasses der wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über die gemeinsamen Konzepte für Interventionen und Beihilfen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und die Cross-Compliance wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Für die Anwendung von Absatz 1, 1° gilt: Flächen, die als "Gebiete mit Schutzstatus" (BE temp 1) oder "Gebiete unter öffentlicher Verwaltung" (BE temp 2) gemäß Artikel 2, 14° und 15° bzw. gemäß dem Erlass der wallonischen Regierung vom 19. Mai 2011 bezeichnet sind, sind zulässig, wenn sie außerhalb eines Waldes liegen. ".

Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses wird um einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Für die Anwendung von Absatz 1, 2° gilt: Flächen, die als "Gebiete mit Schutzstatus" (BE temp 1) oder "Gebiete unter öffentlicher Verwaltung" (BE temp 2) gemäß Artikel 2, 14° und 15° bzw. gemäß dem Erlass der wallonischen Regierung vom 19. Mai 2011 bezeichnet sind, sind zulässig, wenn sie außerhalb eines Waldes liegen. ".

Art. 3 - In Art. 8 desselben Erlasses werden die Worte "bis spätestens 30 Juni und" zwischen den Worten "durchgeführt" und "je...

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