12. JANUAR 2024 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des ministeriellen Erlasses vom 23. Februar 2023 zur Ausführung des Erlasses der wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über die Beihilfe für Öko-Regelungen

Der Minister für Landwirtschaft beschließt

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

Aufgrund des wallonischen Gesetzbuchs über die Landwirtschaft, Artikel D.4, D. 241, D.242, Absätze 1 und 2, D.243, D.249, Absatz 1, und D.251;

Aufgrund des Erlasses der wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über die Beihilfe für Öko-Regelungen, Artikel 4, 5, § 3, 11 und 20, Absatz 2;

Aufgrund des ministeriellen Erlasses vom 23. Februar 2023 zur Ausführung des Erlasses der wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über die Beihilfe für Öko-Regelungen;

Aufgrund der am 16. Oktober 2023 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 1. Dezember 2023 in Übereinstimmung mit Artikel 3, 2° des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts;

Aufgrund des am Mittwoch, 6. Dezember 2023 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der am 14. Dezember 2023 stattgefundenen Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde;

Aufgrund des am 22. Dezember 2023 an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Abgabe eines Gutachtens innerhalb einer Frist von 30 Tagen in Anwendung von Artikel 84, § 1, Absatz 1, 2° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;

Aufgrund von Art. 84, § 4, Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat

Folgendes:

Artikel 1 - Im ministeriellen Erlass vom 23. Februar 2023 zur Ausführung des Erlasses der wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über die Beihilfe für Öko-Regelungen wird der Titel von Kapitel 1 durch Folgendes ersetzt:

Kapitel 1. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 1/1. Gemäß Artikel 5, § 3 des Erlasses der wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über die Beihilfe für Öko-Regelungen die Anforderungen der Basislinie, die unter die relevanten Cross-Compliance-Regeln im Rahmen jeder Öko-Regelung fallen, in Anhang 3 aufgelistet. "

Art. 3 - In Artikel 2 § 1, Absatz 2 desselben Erlasses wird 2° durch folgende Worte ergänzt: "oder deckender Getreide- oder Ölpflanzenaufwuchs".

Art. 4 - In Artikel 4, 3° desselben Erlasses wird der Satz "2023 und 2024 ist die Zerstörung der Zwischenkulturbedeckung durch den Einsatz von phytopharmazeutischen Produkten bis einschließlich 15. Februar untersagt." außer Kraft gesetzt.

Art. 5 - Artikel 6 desselben Erlasses wird außer Kraft gesetzt.

Art. 6 - In Art. 7 § 2 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen:

  1. in 3°, b) wird das Wort "449" durch das Wort "440" ersetzt;

    2) der Paragraf wird um ein 4° mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "bezüglich der in Artikel 8, § 2, 4° genannten Kulturen, für die Artikel 8, § 1, Absatz 2 gilt:

    1. mindestens 254 Euro pro Hektar;

    2. mindestens 449 Euro pro Hektar. "

    Art. 7 - In Artikel 8 desselben Erlasses werden folgende Abänderungen vorgenommen:

  2. in Paragraf 1, Absatz 1, 3° werden die Worte "15. Juni" durch die Worte "1. Juni" ersetzt;

  3. In Paragraf 1 wird zwischen die Absätze 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Für die Anwendung von Absatz 1, 3° wird, wenn der Landwirt die Kultur ab dem 16. Juni erntet, der in Artikel 7 § 1, Absatz 1 vorgesehene Beitrag der Beihilfe auf 440 Euro pro Hektar erhöht. ";

  4. in Paragraf 2 werden die Worte "oder mit Gräsern" durch die Worte "mit Gräsern, Zichorie (Cichorium spp.) oder Spitzwegerich (Plantago lanceolata)" ersetzt;

  5. Paragraf 2 wird durch einen Punkt 9° mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "9° Weißer Senf (Sinapis alba), Schwarzer Senf (Brassica nigra) und Brauner Senf (Brassica juncea). ";

  6. Paragraf 3 wird durch Folgendes ersetzt:

    " § 3. Für die Anwendung von Paragraf 2, 3° besteht eine Mischung aus zulässigen Futterleguminosen mit anderen Arten zu mehr als 50 % aus zulässigen Futterleguminosen und zu weniger als 50 % aus anderen Arten.

    Für die Anwendung von Absatz 1 wird der Anteil jeder Art in der Zusammensetzung der Mischung auf Grundlage der üblicherweise für ihre Aussaat in Reinkultur verwendeten Saatgutgewichte bestimmt, welche in Artikel 30 des Erlasses der wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über die gemeinsamen Konzepte für Interventionen und Beihilfen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und die Cross-Compliance angeführt sind. ";

  7. in Paragraf 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:

    1. in Absatz 1, 1°, a) werden die Worte "Einkorn (Triticum monoccocum)," zwischen den Worten "Hafer (Avena sativa)," und den Worten "Dinkel (Tritucum spelta)" eingefügt;

    2. in Absatz 1, 1°, b) werden die Worte "Futtererbse (Pisum sativum)," zwischen den Worten "Linse (Lens culinaris)," und den Worten "Futtererbse (Pisum sativum)" eingefügt;

    3. die Absätze 2 und 4 werden durch Folgendes ersetzt:

    "Für die Anwendung von Absatz 1, 1° besteht die Mischung aus mindestens 50 % Getreide und mindestens 20 % Leguminosen.

    Für die Anwendung von Absatz 1, 2° und 3° besteht die Mischung aus mindestens 20 % Linsen oder Leindotter.

    Für die Anwendung von Absatz 1 bis 3 wird der Anteil der einzelnen Arten an der Zusammensetzung der Mischung auf Grundlage der üblicherweise für ihre Aussaat in Reinkultur verwendeten Saatgutdichte bestimmt.

    Abweichend von Absatz 4 wird der Anteil von Leindotter, fruchthaltigem Dinkel und Einkorn an der Zusammensetzung der Mischung auf Grundlage der üblicherweise für ihre Aussaat in Reinkultur verwendeten Saatgutgewichte bestimmt.

    Die üblicherweise für ihre Aussaat in Reinkultur verwendeten Saatgutgewichte und die üblichen Dichten sind jene, die in Artikel 30 des Erlasses der wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 angeführt sind. "

    Art. 8 - Artikel 9 desselben Erlasses wird außer Kraft gesetzt.

    Art. 9 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen:

  8. in Paragraf 1 werden die Worte "450 Euro" durch die Worte "350 Euro" ersetzt;

  9. in Paragraf 4, 1° werden die Worte "350 Euro" durch die Worte "200 Euro" ersetzt.

    Art. 10 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen:

  10. in Paragraf 1 werden...

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