12. JANUAR 2024 - Ministerieller Erlass, der die Anhänge 1 und 2 zum Erlass der Wallonischen Regierung vom 24. April 2014 über die Kataloge der Sorten von landwirtschaftlichen Pflanzenarten und Gemüsearten und zur Aufhebung gewisser Bestimmungen in diesem Bereich ersetzt

Der Minister für Landwirtschaft beschließt,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuchs über die Landwirtschaft, Artikel D.4 und D.134, Absatz 1, 9° ;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. April 2014 über die Kataloge der Sorten von landwirtschaftlichen Pflanzenarten und Gemüsearten und zur Aufhebung gewisser Bestimmungen in diesem Bereich, Artikel 10, § 4, durch den Erlass der wallonischen Regierung vom 30. März 2023 abgeändert;

Aufgrund der am 21. September 2023 stattgefundenen Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde;

Aufgrund des am Donnerstag, 5. Oktober 2023 in Übereinstimmung mit Artikel 3, 2° des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts;

Aufgrund des am 27. November 2023 an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Abgabe eines Gutachtens innerhalb einer Frist von 30 Tagen in Anwendung von Artikel 84, § 1, 2° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;

Aufgrund von Art. 84, § 4, Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,

Folgendes:

Artikel 1 - Der vorliegende Erlass dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2023/1438 der Kommission vom 10. Juli 2023 zur Abänderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG hinsichtlich der Testprotokolle einiger Sorten von landwirtschaftlichen Pflanzenarten und Gemüsearten.

Art. 2 - Im Erlass der Wallonischen Regierung vom 24. April 2014 über die Kataloge der Sorten von landwirtschaftlichen Pflanzenarten und Gemüsearten und zur Aufhebung gewisser Bestimmungen in diesem Bereich, wird Anhang 1, der durch den ministeriellen Erlass vom 5. September 2022 ersetzt wurde, durch den diesem Erlass beigefügten Anhang 1 ersetzt.

Art. 3 - Im selben Erlass wird Anhang 2, der durch den ministeriellen Erlass vom 5. September 2022 ersetzt wurde, durch den diesem Erlass beigefügten Anhang 2 ersetzt.

Art. 4 - Die Anhänge 1 und 2 desselben Erlasses, wie sie seit dem 31.12.2023 in Kraft sind, gelten weiterhin für offizielle Tests von Varianten, die vor dem 1. Januar 2024 begonnen wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind.

Art. 5 - Der vorliegende Erlass wird am 1. Januar 2024 wirksam.

Namur, 12. Januar 2024

W. BORSUS

Anlage 1 zum ministeriellen Erlass vom 12. Januar 2024, der die Anlagen 1 und 2 zum Erlass der wallonischen Regierung vom 24. April 2014 über die Kataloge der Sorten von landwirtschaftlichen Pflanzenarten und Gemüsearten und zur Aufhebung gewisser Bestimmungen in diesem Bereich ersetzt

"Anlage 1 zum Erlass der Wallonischen Regierung vom 24. April 2014 über die Kataloge...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT