12. JANUAR 2024 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des ministeriellen Erlasses vom 23. Februar 2023 zur Umsetzung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 für einkommensgekoppelte Beihilfen für Eiweißpflanzen, weibliche Fleischrinder, Kühe des Mischtyps, Milchkühe und Schafe

Der Minister für Landwirtschaft beschließt

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuchs über die Landwirtschaft, Artikel D.4, D.241 und D.242;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 zur Gewährung von gekoppelten Einkommensstützungen für Landwirte, die Eiweißpflanzen anbauen und weibliche Rinder des Fleischtyps, des Mischtyps und des Milchtyps sowie Mutterschafe halten, Artikel 4, Abs. 2;

Aufgrund des ministeriellen Erlasses vom 23. Februar 2023 zur Umsetzung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über die gekoppelten Einkommensstützungen für Eiweißpflanzen, weibliche Rinder des Fleischtyps, des Mischtyps und des Milchtyps sowie für Mutterschafe;

Aufgrund des am 1. Dezember 2023 in Übereinstimmung mit Artikel 3, 2° des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts;

Aufgrund der am 14. Dezember 2023 stattgefundenen Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde;

Aufgrund der am 18. Dezember 2023 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 11. Januar 2023 gegebenen Einverständnisses des Ministers für den Haushalt;

Aufgrund des am 27. Dezember 2023 an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Abgabe eines Gutachtens innerhalb einer Frist von dreißig Tagen in Anwendung von Artikel 84, § 1, Absatz 1, 2° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;

Aufgrund von Art...

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