12. JANUAR 2024 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des ministeriellen Erlasses vom 23. Februar 2023 zur Umsetzung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über die Beihilfe für Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen

Der Minister für Landwirtschaft beschließt

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuchs für Landwirtschaft, insbesondere der Artikel D.4, D.17, § 3, Abs. 2, D. 241, D.242, Absätze 1 und 2, D.243, D.249, Absätze 1 und 2, 3°, und D.251;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung von 23. Februar 2023 über die Beihilfe für Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen, insbesondere der Artikel 4, Abs. 2, 11, § 3, 12 und 28, § 2;

Aufgrund des ministeriellen Erlasses vom 23. Februar 2023 zur Umsetzung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über die Beihilfe für Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen;

Aufgrund der am 16. Oktober 2023 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 1. Dezember 2023 in Übereinstimmung mit Artikel 3, 2° des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts;

Aufgrund des am 6. Dezember 2023 gegebenen Einverständnisses des Ministers für den Haushalt;

Aufgrund der am 14. Dezember 2023 stattgefundenen Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde;

Aufgrund des am 22. Dezember 2023 an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Abgabe eines Gutachtens innerhalb einer Frist von dreißig Tagen in Anwendung von Artikel 84, § 1, Absatz 1, 2° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;

Aufgrund von Art. 84, § 4, Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Folgendes:

Artikel 1 - In Artikel 4 des ministeriellen Erlasses vom 23. Februar 2023 zur Umsetzung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über die Beihilfe für Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen werden folgende Änderungen vorgenommen:

1° In Paragraf 1, Absatz 2 werden die Worte "et 2°" ("und 2°") zwischen die Worte "alinéa 1er, 1°" ("Absatz 1, 1°") und "sont autorisés" ("sind berechtigt") eingefügt;

2° In Paragraf 2, Absatz 1 werden die Worte "jusqu'à la fauche ou au pâturage suivant" ("bis zur nächsten Mahd oder Beweidung") außer Kraft gesetzt.

Art. 2 - In Artikel 6, § 3, Absatz 1 desselben Erlasses werden die Worte "jusqu'à la fauche ou au pâturage suivant" ("bis zur nächsten Mahd oder Beweidung") außer Kraft gesetzt.

Art. 3 - In Artikel 7 desselben Erlasses werden folgende Abänderungen vorgenommen:

1° In Absatz 1 werden die Worte "1100 euros" ("1.100 EUR") durch die Worte "1200 euros" ("1.200 EUR") ersetzt;

2° Absatz 2 wird durch Folgendes ersetzt:

"In Anwendung von Artikel 11, § 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über die Beihilfe für Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen wird die Beihilfe nicht für Ackerland gewährt, welches wie folgt ausgewiesen ist:

1° "extensive Streifen" (BE 4), durch Artikel 2, 4° des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. Mai 2011 zurFestlegung der Verwaltungseinheiten, die innerhalb eines Natura 2000-Gebiets abgegrenzt werden können;

2° Nicht produktive Zonen in Anwendung von Artikel 67, § 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023. ".

Art. 4 - In Artikel 8 desselben Erlasses werden folgende Abänderungen vorgenommen:

1° In Absatz 1, 2° werden folgende Abänderungen vorgenommen:

a) In 2° werden die Worte "sur sa...

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