12. JANUAR 2024 - Ministerieller Erlass zur Änderung des ministeriellen Erlasses vom 23. Februar 2023 zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über die Beihilfe für die ökologische/biologische Landwirtschaft

Der Landwirtschaftsminister,

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 in Bezug auf die Finanzierung, die Verwaltung und die Kontrolle der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.4, D.241, D.242, Unterabsätze 1 und 2, D.243, D.249, Unterabsätze 1 und 2, 4°, und D.251;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über die Beihilfe für die ökologische/biologische Landwirtschaft, Artikel 8 und 18, Absatz 1, Unterabsatz 2;

Aufgrund des ministeriellen Erlasses vom 23. Februar 2023 zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über die Beihilfe für die ökologische/biologische Landwirtschaft;

Aufgrund der am 16. Oktober 2022 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des Berichts vom 1. Dezember 2023, der gemäß Artikel 3, Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund des am 6. Dezember 2023 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der am 14. Dezember 2023 erfolgten Abstimmung zwischen den Regionalregierungen und der föderalen Behörde;

Aufgrund des am 22. Dezember 2023 an den Staatsrat gerichteten Ersuchens um eine Stellungnahme innerhalb von dreißig Tagen gemäß Artikel 84, Absatz 1, Unterabsatz 1, Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung der Tatsache, dass die Stellungnahme nicht innerhalb dieser Frist übermittelt wurde;

Aufgrund von Artikel 84, Absatz 4, Unterabsatz 2 der Gesetze über den Staatsrat, koordiniert am 12. Januar 1973;

Beschließt :

Artikel 1 - In...

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