12. JULI 1956 - Gesetz zur Festlegung des Autobahnstatuts

Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache der föderalen Fassung

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache der föderalen Fassung des Gesetzes vom 12. Juli 1956 zur Festlegung des Autobahnstatuts, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch :

- das Grundlagengesetz vom 29. März 1962 über die Raumordnung und den Städtebau,

- das Gesetz vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN UND DES WIEDERAUFBAUS

12. JULI 1956 - Gesetz zur Festlegung des Autobahnstatuts

Artikel 1 - Die durch das vorliegende Gesetz eingeführte Regelung ist auf die öffentlichen Strassen anwendbar, die vom König in die Kategorie der Autobahnen eingestuft sind.

Unbeschadet der Bestimmung von Artikel 4 § 2 sind Autobahnen ausschliesslich dem Verkehr mit vom König bestimmten Kraftfahrzeugen vorbehalten, die nur an den Stellen auf die Autobahn auffahren beziehungsweise von der Autobahn abfahren dürfen, die speziell dafür bestimmt sind.

Die Parkflächen entlang der Autobahnen sowie die vom König bestimmten Zufahrten unterliegen derselben Regelung.

  1. 2 - Wird eine Autobahn für den Verkehr freigegeben, ohne vollständig eingerichtet zu sein, ist sie nur im Rahmen der vom König bestimmten Bedingungen und nur an den Stellen, die von dem für die öffentlichen Arbeiten zuständigen Minister bestimmt wurden, zugänglich und überquerbar.

  2. 3 - Unbeschadet der Befugnisse, die dem König durch Artikel 1 des durch die Gesetze vom 1. August 1924 und 16. Dezember 1935 abgeänderten Gesetzes vom 1. August 1899 zur Revision der Rechtsvorschriften und Verordnungen über die Verkehrspolizei erteilt wurden, erlässt Er die Verordnungen, mit denen die Sicherheit und der Komfort im Autobahnverkehr sowie die Instandhaltung der Autobahnen zu gewährleisten sind.

    Er bestimmt insbesondere die Bedingungen, denen Sportwettbewerbe unterliegen.

    Die Provinzial- und Gemeinderäte dürfen keine zusätzlichen Verordnungen über die Autobahnverkehrspolizei erlassen.

  3. 4 - § 1 - Niemand darf auf dem Autobahngelände Anlagen oder Bauwerke errichten.

    § 2 - Der für die öffentlichen Arbeiten zuständige Minister kann entweder zugunsten eines öffentlichen Dienstes oder zur Errichtung von Anlagen und Bauwerken in...

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