12. DEZEMBER 2019 - Dekret zur Festlegung des Haushaltsplans der Einnahmen und des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2020

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Für das Haushaltsjahr 2020 werden die laufenden Einnahmen der Deutschsprachigen Gemeinschaft folgendermaßen geschätzt:

(in Euro x 1.000)Allgemeine Einnahmen 339.641Zweckbestimmte Einnahmen 116.581Total 456.222

Der Einnahmehaushalt ist in Anhang I aufgeführt.

Art. 2 - In Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 des Dekrets vom 21. Dezember 1995 zur Einrichtung eines Fonds zur Verwaltung der Finanzverbindlichkeiten der Deutschsprachigen Gemeinschaft, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 22. Februar 2016, werden diesem Fonds 14.016.000 Euro der Globaldotation als zweckbestimmte Einnahmen zur Verfügung gestellt.

In Anwendung von Artikel 5 § 1 Absatz 2 Nummer 9 des Dekrets vom 21. Januar 1991 zur Aufhebung und Reorganisation der Haushaltsfonds, eingefügt durch das Dekret vom 3. Februar 2003, werden dem Fonds für Dienstleistungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft 1.400.000 Euro der Globaldotation als zweckbestimmte Einnahmen zur Verfügung gestellt.

In Anwendung von Artikel 3 des Dekrets vom 14. Dezember 1992 zur Einrichtung eines Entschuldungsfonds in der Deutschsprachigen Gemeinschaft werden dem Entschuldungsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft 30.000 Euro der Globaldotation als zweckbestimmte Einnahmen zur Verfügung gestellt.

In Anwendung von Artikel 1 § 2 Nummer 4 des Dekrets vom 17. Januar 1994 zur Einrichtung von zusätzlichen Haushaltsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft werden dem Beteiligungs- und Finanzierungsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft keine Beträge aus der Globaldotation als zweckbestimmte Einnahmen zur Verfügung gestellt.

In Abweichung zu den Bestimmungen des Dekrets vom 21. Dezember 1995 zur Einrichtung eines Fonds zur Verwaltung der Finanzverbindlichkeiten der Deutschsprachigen Gemeinschaft, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 22. Februar 2016, besteht die Speisung dieses Fonds seitens der Globaldotation nur noch aus Mitteln zur Rückzahlung der Anleihen, finanziellen Leasings und alternativen Finanzierungen.

Art. 3 - In Anwendung von Artikel 58 § 1 des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist die Regierung ermächtigt, für Investitionsausgaben bis zu einer Maximalhöhe von 400 Millionen Euro, sowohl Anleihen zu tätigen als auch die Emission von Liquiditätsscheinen zu unterzeichnen.

Art. 4 - Für die auf das Haushaltsjahr 2020 entfallenden...

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