12. DEZEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 5. Juli 1994 über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs und des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 zur Abänderung des Gesetzes vom 5. Juli 1994 über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs und des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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12. DEZEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 5. Juli 1994 über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs und des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

  1. 2 - Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1994 über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs wird wie folgt abgeändert:

    1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:

      1. Blut: Vollblut, das einem Spender entnommen wurde und entweder für Transfusionszwecke oder zur Weiterverarbeitung behandelt wird,

    2. Es wird eine Nr. 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

      1/1. stabilem Blutderivat: eine aus Blut abgeleitete therapeutische Substanz, die einen hohen Stabilitätsgrad erreicht hat,

  2. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:

    "Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gewinnung und Testung von menschlichem Blut und labilen Blutderivaten - unabhängig von deren Verwendungszweck - und deren Verarbeitung, Lagerung und Verteilung, wenn sie für Transfusionszwecke bestimmt sind, werden ausschließlich von Einrichtungen durchgeführt, die den vom König festgelegten Bedingungen genügen und von dem für Volksgesundheit zuständigen Minister zugelassen sind."

    2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "labilen Blutderivate" und dem Wort "betrifft" die Wörter "für Transfusionszwecke" eingefügt.

    3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "Für labile Blutderivate, die nicht für Transfusionszwecke bestimmt sind und nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel fallen, legt der König die Bedingungen fest, unter denen sie aufbereitet, gelagert, verteilt, abgegeben und verabreicht werden können."

  3. 4 - In Artikel 8 Absatz 2 desselben...

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