12. DEZEMBER 2016 - Ministerieller Erlass zur teilweisen Ausführung von Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 18. August 2010 zur Ausführung der Artikel 5 und 6 des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 - Deutsche Übersetzung

DER FÜR DIE GEBÄUDEREGIE ZUSTÄNDIGE MINISTER, DIE STAATSSEKRETÄRIN FÜR WISSENSCHAFTSPOLITIK,

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. August 2010 zur Ausführung der Artikel 5 und 6 des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955;

Aufgrund des Vorschlags des Generalarchivars des Königreichs vom 14. März 2016;

Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 13. und 21. April 2016 sowie vom 18. August 2016;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 18. Oktober 2016,

Beschließt :

KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  1. "Königlicher Erlass": den vorgenannten Königlichen Erlass vom 18. August 2010;

  2. "Staatsarchiv": das Allgemeine Staatsarchiv und Staatsarchiv in den Provinzen;

  3. "Archive": die Definition in Artikel 1 § 1 Punkt 2 des Königlichen Erlasses;

  4. "Aussonderungsrichtlinien": die Definition in Artikel 1 § 1 Punkt 8 des Königlichen Erlasses;

  5. "Aufbewahrungsfrist": die Definition in Artikel 1

    § 1 Punkt 9 des Königlichen Erlasses.

    Art. 2 - § 1 - Dieser Erlass gilt für die in § 2 aufgeführten Archivräume von Verwaltungsbehörden und öffentlichen Einrichtungen, in denen halbdynamische Archive aufbewahrt werden, die dazu bestimmt sind, nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist in Ausführung der vom Generalarchivar des Königreichs validierten Aussonderungsrichtlinien in das Staatsarchiv überführt zu werden. Mit halbdynamischen Archiven sind Archivalien gemeint, die nicht mehr häufig konsultiert werden, deren Aufbewahrungsfrist jedoch noch nicht verstrichen ist oder die zu neu sind, um in das Staatsarchiv überführt zu werden.

    § 2 - Der vorliegende Erlass gilt für:

  6. die Föderalen Öffentlichen Dienste, die Föderalen Programmierungsdienste, das Verteidigunsministerium und die davon abhängigen Dienste;

  7. die öffentlichen Einrichtungen und gemeinnützigen Einrichtungen, die unter die Zuständigkeit, die Aufsicht oder die Kontrolle der Föderalbehörde fallen;

  8. die öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften mit sozialer Zielsetzung;

  9. die öffentlichen Einrichtungen der sozialen Sicherheit;

  10. die autonomen öffentlichen Unternehmen;

  11. die Gerichtshöfe und Gerichte des gerichtlichen Stands sowie die darunter fallenden Gerichtskanzleien und Staatsanwaltschaften;

  12. den Staatsrat.

    § 3 - Dieser Erlass gilt für Archivräume in noch zu errichtenden oder umfassend zu renovierenden Gebäuden (mit Einreichung eines Antrags auf städtebauliche Genehmigung bei den zuständigen Behörden und sofern die Archivräume von den Renovierungsarbeiten betroffen sind) oder in neu gemieteten Gebäuden ab Inkrafttreten des Erlasses.

    KAPITEL II - Archivräume

    Abschnitt 1 - Räume zur Aufbewahrung von Archiven in Papierform

    Art. 3 - Die Räume erfüllen die folgenden technischen Vorschriften:

  13. sie sind ausschließlich zur Aufbewahrung von Archiven bestimmt;

  14. sie verfügen über ausreichende Kapazitäten, um alle Archive für die in den Gesetzen und Verordnungen vorgesehenen Zeiten aufzubewahren;

  15. der Zugang ist für den Transport und die Handhabung von Archivalien auf mobilen Rollwagen angepasst. Der freie Durchgangsbereich muss mindestens 80 cm betragen;

  16. sie sind mit verzinkten oder lackierten - festen oder beweglichen -...

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