12. DEZEMBER 2014 - Dekret zur Abänderung des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts zwecks Regelung der externen Finanzierung der grünen Zertifikate über einen Vermittler (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - In Artikel 2 des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts werden Nummer 59° und Nummer 60°, eingefügt durch das Dekret vom 11. Dezember 2013 zur zweiten Anpassung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2013, durch Folgendes ersetzt:

"59° "NACE-Code": Code im Sinne der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft;

60° "primärer NACE-Code": NACE-Code im Sinne dieses Dekrets, der sich auf die Haupttätigkeit der betroffenen Person unabhängig von ihrer Rechtsform bezieht.".

Art. 2 - In Artikel 34, Ziffer 4° desselben Dekrets werden folgende Änderungen vorgenommen:

1° Buchstabe d), abgeändert durch das Dekret vom 11. Dezember 2013 zur zweiten Anpassung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2013, wird durch Folgendes ersetzt:

"d) Verpflichtungen der Betreiber eines lokalen Übertragungsnetzes: Förderung der Erzeugung von grünem Strom in Form einer Verpflichtung zum Kauf grüner Zertifikate zu einem von der Regierung festgesetzten Preis;";

2° Buchstaben e) und f), eingefügt durch das Dekret vom 11. Dezember 2013 zur zweiten Anpassung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2013, werden durch Folgendes ersetzt:

"e) Verpflichtungen der Betreiber eines lokalen Übertragungsnetzes: Deckung, gemäß den Modalitäten nach Artikel 42, § 9, der finanziellen Lasten und der damit verbundenen Verwaltungskosten, die beim Zurücklegen von grünen Zertifikaten als Reserve in Anwendung von Artikel 42 entstanden sind, und Teilnahme an der tatsächlichen Bewirtschaftung der zurückgelegten grünen Zertifikate auf Anfrage der mit dem in Artikel 42, § 1 genannten Auftrag betrauten Personen und unter Einhaltung der Bedingungen in Artikel 42;

f) Verpflichtungen der Betreiber eines lokalen Übertragungsnetzes: Deckung der Kosten für den Rückkauf der grünen Zertifikate, deren Verkauf auf dem Markt für grüne Zertifikate den nach Artikel 42, § 1 beauftragten Personen nicht gelungen ist, um sie aus der von der CWaPE geführten Datenbank zu löschen.".

Art. 3 - In Artikel 40 desselben Dekrets werden folgende Änderungen vorgenommen:

1° in Absatz 1 wird die durch das Dekret vom 11. Dezember 2013 zur zweiten Anpassung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2013 eingefügte Wortfolge "in seinem Namen und für seine Rechnung, sowie im Namen und für die Rechnung der im Rahmen der durch Artikel 42 organisierten Rückstellung bezeichneten Personen" gestrichen;

2° Absatz 2 desselben Artikels, zuletzt geändert durch Dekret vom 11. Dezember 2013, wird durch Folgendes ersetzt:

"Die in Anwendung dieser Kaufverpflichtung vom Betreiber des lokalen Übertragungsnetzes erworbenen grünen Zertifikate werden entweder aus der von der CWaPE geführten Datenbank entfernt oder entsprechend Artikel 42 als Reserve zurückgelegt. In letzterem Fall sind die weitere Erfüllung des gemäß Artikel 42, § 3 abgeschlossenen Vertrags und der Eintritt in die aus diesem Vertrag hervorgehenden Rechte und Pflichten eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung, der die im Einklang mit Artikel 4 als Betreiber des Übertragungsnetzes benannte Person, dem die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nach Absatz 1 auferlegt wird, jederzeit nachzukommen hat.".

Art. 4 - Artikel 42 desselben Dekrets, wieder aufgenommen durch das Dekret vom 11. Dezember 2013 zur zweiten Anpassung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2013, wird durch Folgendes ersetzt:

"Art. 42 - § 1. Im Rahmen der ihm kraft Artikel 34, Ziffer 4°, Buchstabe d) und kraft Artikel 40 obliegenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung kann der Betreiber des lokalen Übertragungsnetzes eine oder mehrere entsprechend § 3, Absatz 1 zugelassenen Personen mit einem oder mehreren Aufträgen über den Erwerb von grünen Zertifikaten zu dem von der Regierung festgelegten Preis im Hinblick auf die Kaufverpflichtung nach Artikel 40, Absatz 1 und über das Zurücklegen der erworbenen grünen Zertifikate als Reserve (Stilllegung) betrauen. Dieser Erwerb zwecks Stilllegung bezieht sich ausschließlich auf die grünen Zertifikate, die nach dem 1. Januar 2014 vom Betreiber des lokalen Übertragungsnetzes in Erfüllung seiner gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Sinne von Artikel 34, Ziffer 4°, Buchstabe d) und von Artikel 40 gekauft und noch nicht von der CWaPE aus der Datenbank entfernt worden sind.

§ 2. Vierteljährlich veranschlagt der Betreiber des lokalen Übertragungsnetzes die voraussichtlichen Mengen der von den Grünstromerzeugern stammenden grünen Zertifikate für die nächsten sechs Monate und unterrichtet die Regierung, die CWaPE und die CREG darüber unter Angabe des voraussichtlichen Volumens der grünen Zertifikate, die im Laufe dieses Semesters von den Personen zu erwerben sind, die den Auftrag nach § 1 erhalten haben.

Am Ende jedes Quartals teilt der Betreiber des lokalen Übertragungsnetzes der CWaPE und der CREG die tatsächlich in seiner Bilanz ausgewiesene Nettoposition des in Artikel 42bis, § 1 genannten Tarifaufschlags mit. Diese Position ergibt sich aus der Differenz zwischen den als Einnahmen verbuchten Beträgen einerseits, die infolge der Anwendung des Tarifaufschlags nach Artikel 42bis, § 1 erzielt wurden, und den Ausgaben infolge des Ankaufs der in § 1, Absatz 2 genannten grünen Zertifikate einschließlich der Lasten nach § 9 andererseits.

Auf dieser Grundlage schlägt der Betreiber des lokalen Übertragungsnetzes der CWaPE das Volumen der bei ihm von den Personen, die mit dem Auftrag gemäß § 1 betraut...

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