12. AUGUST 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abweichung vom Erlass der Wallonischen Regierung 23. Dezember 2010 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung einer Beihilfe an die Agenturen für soziale Wohnungen oder Vereinigungen zur Förderung des Wohnungswesens zwecks der Durchführung von Sanierungs- und Umgestaltungsarbeiten in den Immobiliengütern, deren Verwaltung oder Miete sie übernehmen, mit dem Zweck, die Wiederunterbringung der von den Überschwemmungen im Juli 2021 betroffenen Personen zu ermöglichen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 87 § 2, in seiner abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches für nachhaltiges Wohnen, Artikel 2 und 85bis § 1, eingefügt durch das Dekret vom 15. Mai 2003 und abgeändert durch das Dekret vom 20. Juli 2005, und § 2, eingefügt durch das Dekret vom 15. Mai 2003;

Aufgrund der am 4. August 2021 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 5. August 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des Berichts vom 4. August 2021, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund des am 11. August 2021 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3 der am 3. Januar 12 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 70.065/2/V des Staatsrats;

In Erwägung der Dringlichkeit, die durch die Tatsache begründet ist, dass die Überschwemmungen vom Juli 2021 eine beträchtliche Anzahl von Häusern unbewohnbar gemacht haben, dass das Angebot an Wohnungen auf dem privaten und öffentlichen Mietmarkt nicht ausreicht, um die Nachfrage zu decken, und dass es daher unerlässlich ist, die verfügbaren oder schnell verfügbaren Wohnungen so weit wie möglich zu mobilisieren, um den betroffenen Familien eine angemessene Unterkunft zu ermöglichen, bis sie entweder in ihre renovierten Häuser zurückkehren oder eine Wohnung für einen stabileren Zeitraum finden können;

Auf Vorschlag des Ministers für Wohnungswesen;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I. - Definition

Artikel 1 - Zwecks der Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Erlass" den Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Dezember 2010 zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Dezember 2010 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung einer Beihilfe an die Agenturen für soziale Wohnungen oder Vereinigungen zur Förderung des Wohnungswesens zwecks der Durchführung von Sanierungs- und Umgestaltungsarbeiten in den Immobiliengütern, deren Verwaltung oder Miete sie übernehmen.

KAPITEL II. - Bestimmungen zur Abweichung vom Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Dezember 2010 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung einer Beihilfe an die Agenturen für soziale Wohnungen oder Vereinigungen zur Förderung des...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT