11. SEPTEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 136/1 und 136/2 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der elektronischen Zurverfügungstellung von Steuerbescheiden - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 11. September 2019 zur Abänderung der Artikel 136/1 und 136/2 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der elektronischen Zurverfügungstellung von Steuerbescheiden.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

11. SEPTEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 136/1 und 136/2 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der elektronischen Zurverfügungstellung von Steuerbescheiden

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

das Gesetz vom 27. Februar 2019 über den elektronischen Austausch von Nachrichten über die eBox bietet Bürgern die Möglichkeit, mit den föderalen öffentlichen Diensten zentralisiert über die eBox zu kommunizieren.

Der FÖD Finanzen hat beschlossen, dass seine Kommunikation mit den Bürgern auch über die eBox erfolgen wird. Zunächst ist nur die Kommunikation im Zusammenhang mit dem Steuerbescheid in Bezug auf die Einkommensteuer betroffen.

Zweck dieses Erlasses ist es daher, die Artikel 136/1 und 136/2 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, die kürzlich durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 2019 abgeändert worden sind, in diesem Sinne anzupassen.

Diese Artikel beziehen sich nämlich auf die Zurverfügungstellung von Steuerbescheiden anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden.

Mit der Aktivierung der eBox erklärt sich der Steuerpflichtige ausdrücklich mit der elektronischen Übermittlung seines Steuerbescheids einverstanden. Dieses Einverständnis kann jederzeit über dieselbe eBox widerrufen werden.

Auf diese Weise erhält der Steuerpflichtige eine Nachricht über die eBox, sobald sein Steuerbescheid auf MyMinfin zur Verfügung gestellt wird.

Im Falle einer gemeinsamen Veranlagung müssen beide Partner ihre eBox aktiviert haben. Ansonsten wird den Steuerpflichtigen ebenfalls eine Papierfassung des Steuerbescheids zugeschickt.

Dieser Erlassentwurf trägt den Bemerkungen Rechnung, die der Staatsrat in seinem Gutachten Nr. 66.446/1/V vom 7. August 2019 zur Sache gemacht hat, insbesondere in Bezug auf die Aufhebung der Artikel 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 2019.

Entgegen dem Gutachten des Staatsrates wurde es jedoch als nicht erforderlich erachtet, die Stellungnahme der Finanzinspektion...

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