11. OKTOBER 2018 - Königlicher Erlass zur Registrierung der Dienstleister für Gesellschaften - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses vom 11. Oktober 2018 zur Registrierung der Dienstleister für Gesellschaften, so wie er abgeändert worden ist durch den Königlichen Erlass vom 7. November 2021 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Oktober 2018 zur Registrierung der Dienstleister für Gesellschaften.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

11. OKTOBER 2018 - Königlicher Erlass zur Registrierung der Dienstleister für Gesellschaften

KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

1. Gesetz: das Gesetz vom 29. März 2018 zur Registrierung der Dienstleister für Gesellschaften,

2. Minister: den für den Mittelstand zuständigen Minister,

3. Berufskarte: die aufgrund des Gesetzes vom 19. Februar 1965 über die Ausübung seitens Ausländer von Berufstätigkeiten als Selbständige ausgestellte Berufskarte.

KAPITEL 2 - Einreichung des Antrags

  1. 2 - Jede natürliche oder juristische Person, die registriert werden möchte, um eine oder mehrere Dienstleistungen eines Dienstleisters für Gesellschaften wie in Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes erwähnt zu erbringen, reicht ihren Antrag bei der Generaldirektion Politik der KMB des FÖD Wirtschaft ein. Der Antragsteller fügt seinem Antrag die Unterlagen und Informationen bei, aus denen hervorgeht, dass er die Bedingungen des Gesetzes erfüllt.

    Der FÖD Wirtschaft stellt auf seiner Internetseite ein Formular zur Verfügung, das benutzt werden kann, um den Antrag einzureichen.

  2. 3 - § 1 - Für ein Unternehmen, das eine natürliche Person ist, sind folgende Informationen und Unterlagen erforderlich:

    1. Dienstleistung(en), für die die Registrierung beantragt wird,

    2. Unternehmensnummer, die die Feststellung der Eigenschaft ermöglicht, in der das Unternehmen in der Zentralen Datenbank der Unternehmen für die Ausübung seiner Berufstätigkeit(en) eingetragen ist,

    3. Unterlage, die einem Auszug aus dem Strafregister, der nicht älter als sechs Monate ist, gleichwertig ist und aus der hervorgeht, dass die natürliche Person sich nicht in einer in Artikel 6 § 2 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes erwähnten Situation befindet, falls sie über keine Nationalregisternummer und keine in Artikel 8 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Erkennungsnummer verfügt,

    4. Kopie der Berufskarte, wenn die natürliche Person über eine solche Karte verfügen muss.

    § 2 - Für ein Unternehmen, das eine juristische Person ist, sind folgende Informationen und Unterlagen erforderlich:

    1. Dienstleistung(en), für die die Registrierung beantragt wird,

    2. Name, Vorname(n) und Eigenschaft der natürlichen Person, die den Antrag im Namen der juristischen Person einreicht,

    3. Unternehmensnummer, die die Feststellung der Eigenschaft ermöglicht, in der die juristische Person in der Zentralen Datenbank der Unternehmen für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit(en) eingetragen ist,

    4. Liste der tatsächlichen Leiter, die nicht in der Zentralen Datenbank der...

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