11. MÄRZ 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister angegebenen Informationen hinsichtlich der Informationen über den Vormund eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 11. März 2022 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister angegebenen Informationen hinsichtlich der Informationen über den Vormund eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

11. MÄRZ 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister angegebenen Informationen hinsichtlich der Informationen über den Vormund eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente, des Artikels 2 Absatz 3, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister angegebenen Informationen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.603/2 des Staatsrates vom 29. Juni 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 230/2021 der Datenschutzbehörde vom 3. Dezember 2021;

In Erwägung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, des Artikels 5 § 2 und des Artikels 8;

In Erwägung des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, des Titels XIII Kapitel 6 - "Vormundschaft über unbegleitete minderjährige Ausländer" -, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014;

Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung und Unseres Ministers der Justiz

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister angegebenen Informationen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Juli 2019, wird wie folgt abgeändert:

1. Absatz 1 Nr. 17 wird wie...

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