11. MÄRZ 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Gewährung einer spezifischen Beihilfe zugunsten von Hotels und ähnlichen Beherbergungsbetrieben im Rahmen der Coronavirus-COVID 19-Krise

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe, Artikel 10 und 19;

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Großbetriebe, Artikel 7 und 15;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2021 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 2014 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben am 24. Februar 2021 erstellten Berichts;

Aufgrund der am 23. Februar 2021 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 25. Februar 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 5. März 2021 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 68.918/4 des Staatsrats;

In Erwägung der Tatsache, dass die Hotels und ähnlichen Beherbergungsbetriebe, obwohl sie nicht in der Liste der von einer Schließungsverpflichtung betroffenen Sektoren aufgeführt sind, angesichts des Rückgangs der Touristenzahlen, der Absage der meisten Fachveranstaltungen und auch der Schließung von Restaurants besonders von allen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Covid-19 betroffen sind;

In der Erwägung, dass diese Maßnahmen erlassen wurden, um die direkten wirtschaftlichen Auswirkungen der Verlängerung der Maßnahmen auf die in dieser Art von Tätigkeit tätigen Selbständigen und Unternehmen, die indirekt von der Schließung bestimmter Betriebe betroffen sind, zu verringern;

In der Erwägung, dass Zahlungsausfälle aufgrund von Liquiditätsproblemen einen Dominoeffekt auf die Wirtschaft der betreffenden Unternehmen haben könnten, der um jeden Preis vermieden werden sollte;

In der Erwägung, dass diese Probleme und Auswirkungen bereits zu spüren sind und daher Verzögerungen bei der Durchführung der Hilfsmaßnahme nicht gerechtfertigt sind;

In der Erwägung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, dass die Beihilfe so schnell wie möglich ausgezahlt wird;

Aufgrund der Mitteilung der Kommission vom 19. März 2020 über den befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19, Punkt 22;

Auf Vorschlag des Ministers für Wirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Zwecks der Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die folgenden Definitionen:

  1. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört;

  2. Verordnung (EU) Nr. 651/2014: die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission...

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