11. MÄRZ 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 13, 24 und 25 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen für den Energiesektor - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 11. März 2013 zur Ausführung der Artikel 13, 24 und 25 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen für den Energiesektor.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

11. MÄRZ 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 13, 24 und 25 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen für den Energiesektor

ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen, der Artikel 13 § 6 Absatz 1 und 2, 24 §§ 2 und 3 und 25 § 2;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Mai 2012;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. Juli 2012;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.237/3 des Staatsrates vom 6. November 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit und des Staatssekretärs für Energie

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - § 1 - Durch vorliegenden Erlass wird die Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, teilweise umgesetzt.

§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

1. "Gesetz": das Gesetz vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen,

2. "SPB": den in Artikel 13 des Gesetzes erwähnten Sicherheitsplan des Betreibers.

KAPITEL 2 - Anwendungsbereich

Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf den Schutz und die Sicherheit der nationalen und europäischen kritischen Infrastrukturen im Energiesektor wie in Artikel 4 § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes erwähnt.

Aufgrund von Artikel 30 des Gesetzes findet er keine Anwendung auf die im Gesetz vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle erwähnten kerntechnischen Anlagen.

KAPITEL 3 -...

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