11. MAI 2018 - Dekret zur Abänderung des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts und des Dekrets vom 19. Dezember 2002 bezüglich der Organisation des regionalen Gasmarkts (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Abänderungen des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts

Artikel 1 - Artikel 2 des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 26. Oktober 2017, wird wie folgt abgeändert:

  1. in Ziffer 20 Absatz 1 werden die Wörter "der Verwalter des Netzbetreibers" durch die Wörter "die natürliche Person, Verwalter des Netzbetreibers," und die Wörter "laut Artikel 16 § 2" durch "kraft Artikel 16" ersetzt;

  2. in Ziffer 20 Buchstabe a werden die Wörter "mit Ausnahme eines Eigenerzeugers" nach "eines Erzeugers" eingefügt;

  3. Ziffer 20 Buchstabe b lautet nun wie folgt "keinerlei materiellen Vorteil von Seiten der in Absatz a genannten Personen oder einer der verbundenen oder beteiligten Unternehmen, mit Ausnahme der öffentlichen Behörden, genießt, die nach Ansicht der CwaPE sein Urteil beeinflussen könnten";

  4. die durch das Dekret vom 11. April 2014 aufgehobene Ziffer 51wird in der folgenden Fassung wiederhergestellt:

    "51° "öffentliche Behörden": die Wallonische Region, die Gemeinden, ÖSHZ und Provinzen sowie die Einrichtungen öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 3 des Dekrets der Wallonischen Region vom 12. Februar 2004 über die Regierungskommissare und die Kontrollaufgaben der Revisoren innerhalb der Einrichtungen öffentlichen Interesses, mit Ausnahme der Wallonischen Kommission für Energie ("Commission wallonne pour l'énergie"), sofern es sich bei diesen Einrichtungen öffentlichen Interesses um juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt, und sie ausschließlich im Besitz von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind;";

  5. eine Nummer 62 wird hinzugefügt:

    "62° "reine Finanzierungsinterkommunale": eine Interkommunale, an der keine natürliche oder juristische Person mit Ausnahme der Gemeinden und gegebenenfalls der Provinzen und der Region beteiligt ist, und deren Hauptzweck in der Verwaltung der Beteiligungen der öffentlichen Behörden, insbesondere im Energiesektor, besteht.".

    Art. 2 - Artikel 6 desselben Dekrets, abgeändert durch das Dekret vom 1. April 2014, wird wie folgt abgeändert:

    1. Paragraf 1 wird durch Folgendes ersetzt:

      " § 1. Der Betreiber eines Verteilernetzes ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die die Form einer Interkommunale haben kann.";

    2. in Paragraf 3 wird Absatz 2 gestrichen.

      Art. 3 - Artikel 7 desselben Dekrets, ersetzt durch das Dekret vom 17. Juli 2008 und abgeändert durch das Dekret vom 22. Juli 2010, wird durch folgenden Text ersetzt:

      "Art. 7 - Der Verteilernetzbetreiber sowie der kandidierende Verteilernetzbetreiber erfüllen die folgenden Bedingungen:

    3. die öffentlichen Behörden halten mindestens fünfundsiebzig Prozent plus einen der Anteile, die das Kapital des Verteilernetzbetreibers vertreten, und mindestens fünfundsiebzig Prozent plus eins der Stimmrechte;

    4. die von den Gemeinden und Provinzen gehaltenen Anteile werden entweder direkt oder unmittelbar über eine reine Finanzierungsinterkommunale gehalten;

    5. mit Ausnahme der öffentlichen Behörden und gegebenenfalls ihrer reinen Finanzierungsinterkommunalen darf kein Erzeuger, Stromversorger oder irgendeine Zwischenperson, oder kein sonstiges verbundenes oder beteiligtes Unternehmen direkt oder indirekt Anteile besitzen, die das Gesellschaftskapital des Verteilernetzbetreibers vertreten;

    6. der Verwaltungsrat setzt sich ausschließlich aus unabhängigen Verwaltern im Sinne des vorliegenden Dekrets zusammen;

    7. wenn Anteile, die das Gesellschaftskapital des Verteilernetzbetreibers vertreten, getrennt in den Händen von öffentlichen Behörden sind, die auf direkte oder indirekte Weise Anteile vom Gesellschaftskapital eines Erzeugers, Stromversorgers oder einer Zwischenperson besitzen, wird durch die Satzungen des Verteilernetzbetreibers verhindert, dass einer dieser Aktionäre allein, auf direkte oder indirekte Weise einen Beschluss ablehnen, blockieren oder auferlegen kann, oder eine Beschlussfassung verhindern kann;

    8. die Bestimmungen des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung in Bezug auf die Vergütung der Verwalter und Inhaber einer leitenden Funktion auf lokaler Ebene gelten ebenfalls für die Verwalter und Geschäftsführer des Verteilernetzbetreibers sowie seiner Tochtergesellschaft(en), was ihre Rechtsform auch immer sei.

      Unter Vergütung im Sinne von Ziffer 6 versteht man jeden festen und variablen Betrag, der im Rahmen der innerhalb des Verteilernetzbetreibers und gegebenenfalls seiner Tochtergesellschaft erbrachten Tätigkeiten bezogen wird.

      Die Regierung kann in Bezug auf die Zusammensetzung, die Verwaltungsführung, sowie das Entscheidungsverfahren des Verteilernetzbetreibers ergänzende Bedingungen bestimmen.".

      Art. 4 - Artikel 7bis desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 17. Juli 2008 und abgeändert durch das Dekret vom 11. April 2014, wird durch folgenden Text ersetzt:

      "Unbeschadet von Artikel 7 darf keine Person, die nicht zu der Kategorie der in Artikel 7 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 genannten Aktionäre gehört, direkt oder indirekt Anteile besitzen, die das Gesellschaftskapital des Verteilernetzbetreibers vertreten, wenn die folgenden Bedingungen nicht erfüllt sind:

    9. in den Satzungen des Verteilernetzbetreibers wird vorgesehen, dass jeder Beschluss die Mehrheit der Stimmen der Vertreter der in Artikel 7 Absatz 1 Ziffern 1 und 2 genannten Personen erfordert;

    10. diese Satzungen enthalten keine Bestimmung, durch welche die in vorliegendem Artikel erwähnten Aktionäre allein oder gemeinsam einen Beschluss ablehnen, blockieren oder auferlegen können, oder eine Beschlussfassung verhindern können;

    11. unbeschadet von Artikel L1523-12 § 2 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung wird in den Satzungen des Verteilernetzbetreibers vorgesehen, dass für jede Statutenänderung, mit Ausnahme der Bestimmungen über den legitimen Schutz von in der Minderheit befindlichen Partnern, die einfache Mehrheit der bei der Generalversammlung anwesenden Vertreter und die Zweidrittelmehrheit der Vertreter der in Artikel 7 Absatz 1 Ziffern 1 und 2 genannten Personen nötig sind;

    12. in den Satzungen des Verteilernetzbetreibers wird vorgesehen, dass jede Person, die nicht zu der Kategorie der in Artikel 7 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 genannten Aktionäre gehört, nur mit Genehmigung der Regierung, die nach Stellungnahme der CWaPE gegeben wird, Anteile erwerben oder verkaufen darf, die das Gesellschaftskapital des Verteilernetzbetreibers vertreten.

      Art. 5 - Artikel 7ter desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 11. April 2014, wird aufgehoben.

      Art. 6 - In Artikel 8 desselben Dekrets, abgeändert durch die Dekrete vom 17. Juli 2008 und 11. April 2014, werden folgende Abänderungen vorgenommen:

    13. die Paragrafen 1 und 2 werden durch Folgendes ersetzt:

      " § 1. Der Verteilernetzbetreiber gewährleistet die Aktivität öffentlichen Dienstes in Verbindung mit dem Betrieb, der Sicherheit, der Instandhaltung und der Entwicklung des Verteilernetzes unter den in Artikel 11 festgelegten Bedingungen.

      Der Verteilernetzbetreiber darf Aktivitäten zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen durchführen. Die so erzeugte Elektrizität wird ausschließlich zur Einspeisung in seine eigenen Anlagen, für den Ausgleich seiner Netzverluste und zur Versorgung der Endverbraucher in den in vorliegendem Dekret vorgesehenen Fällen verwendet.

      Er darf nur, ob auf direkte Weise oder über seine Tochtergesellschaften, die Aktivitäten in Verbindung mit seiner in dem oder kraft des Dekrets bestimmten Aufgabe öffentlichen Dienstes durchführen.

      Der Verteilernetzbetreiber besitzt weder auf direkte noch indirekte Weise Beteiligungen am Kapital von Erzeugern, Stromversorgern oder Zwischenpersonen.

      § 2. Der Verteilernetzbetreiber führt keine gewerblichen Tätigkeiten in Verbindung mit der Energie durch.

      Als gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 gelten insbesondere die Erzeugung von Energie und die Versorgung von Energie an die Endverbraucher außer in den vom Dekret vorgesehenen Fällen, Energieaudits, Dienstleistungen im Bereich der Energieeffizienz, sowie jede andere Aktivität, die nicht unmittelbar mit der Aufgabe öffentlichen Dienstes des Netzbetreibers verbunden ist.

      Abweichend von Absatz 1 kann die CWaPE einem Verteilernetzbetreiber erlauben, allein oder in Partnerschaft, insbesondere mit Erzeugern, Stromversorgern oder Zwischenpersonen, die Durchführung von gewerblichen Aktivitäten in Verbindung mit der Energie durchzuführen, wenn die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind:

    14. im Anschluss an ein offenes öffentliches, transparentes und nicht diskriminatorisches Ausschreibungsverfahren, das vom Verteilernetzbetreiber organisiert worden ist, hat kein Markteilnehmer bewiesen, dass er imstande ist, eine solche Aktivität zu führen, zu entwickeln, zu verwalten oder zu betreiben, indem er ein Angebot eingereicht hat, dessen Preis niedriger ist als die Kosten, die der Verteilernetzbetreiber tragen würde, wenn er diese Aktivität selber durchführen würde, und indem er nachgewiesen hat, dass er über die Kapazität verfügt, eine mindestens gleichwertige Dienstleistungskapazität zu gewährleisten;

    15. die in Absatz 1 erwähnte Aktivität stellt eine technische und gewerbliche Ergänzung zu den Aufgaben des Verteilernetzbetreibers dar, und weist eine unmittelbare Nützlichkeit auf, damit er seine Aufgaben des öffentlichen Dienstes erfüllen kann;

    16. nachdem die CWaPE die Konformität des öffentlichen Ausschreibungsverfahrens überprüft hat, bewertet sie die Notwendigkeit einer solchen Abweichung unter Berücksichtigung der in Ziffern 1 und 2 genannten Bedingungen, und genehmigt sie die Anwendung dieser Abweichung durch den Verteilernetzbetreiber.

      In Bezug auf Ziffer 3 bestimmt die CWaPE in ihrer Genehmigung genau, welche Tätigkeit(en) erlaubt ist (sind), wobei sie deren Ausübungsmodalitäten...

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