11. JUNI 2021 - Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die operative Umsetzung der Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von Impfungen, Tests und der Genesung mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (Digitales EU-COVID-Zertifikat)

ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

Mit der Verordnung über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von Impfungen, Tests und der Genesung mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (Digitales EU-COVID-Zertifikat) (im Folgenden Verordnung Digitales EU-COVID-Zertifikat) wird ein Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate, mit denen COVID-19-Impfungen und -Tests sowie die Genesung von einer COVID-19-Infektion bescheinigt werden, festgelegt, um den Inhabern die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern ("Digitales EU-COVID-Zertifikat").

Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Die Erleichterung der Freizügigkeit ist eine der Grundvoraussetzungen für eine wirtschaftliche Erholung.

Nach derzeitigem wissenschaftlichen Kenntnisstand, der sich immer noch weiterentwickelt, weisen geimpfte Personen, Personen mit einem aktuellen negativen COVID-19-Testergebnis oder Personen, die in den vergangenen sechs Monaten von COVID-19 genesen sind, offenbar ein geringeres Risiko auf, andere mit SARS-CoV-2 zu infizieren. Wie in Erwägungsgrund 7 der Verordnung Digitales EU-COVID-Zertifikat angegeben, sollte die Freizügigkeit von Personen, die nach fundierten wissenschaftlichen Erkenntnissen keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen, etwa weil sie gegen SARS-CoV-2 immun sind und das Virus nicht übertragen können, nicht eingeschränkt werden, da dies zur Erreichung des angestrebten Ziels nicht erforderlich wäre.

In Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Digitales EU-COVID-Zertifikat ist festgelegt, dass Impf-, Test- und Genesungszertifikate im Zusammenhang mit COVID-19 in digitalem oder papiergestütztem Format oder in beiden Formaten ausgestellt werden. Die potenziellen Inhaber sind berechtigt, die Zertifikate in dem Format ihrer Wahl zu erhalten.

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Digitales EU-COVID-Zertifikat ist der Inhaber eines Impf-, Test- oder Genesungszertifikats berechtigt, die Ausstellung eines neuen Zertifikats zu beantragen, wenn die im Zertifikat enthaltenen personenbezogenen Daten nicht oder nicht mehr richtig oder aktuell sind, auch in Bezug auf den Impf-, Test- oder Genesungsstatus des Inhabers, oder wenn der Inhaber nicht mehr im Besitz des Zertifikats ist.

Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Digitales EU-COVID-Zertifikat gelten die für die Ausstellung der Zertifikate zuständigen Stellen als Verantwortliche nach Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung).

Im Zusammenarbeitsabkommen vom 12. März 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Impfungen gegen COVID-19, im Folgenden Zusammenarbeitsabkommen vom 12. März 2021, wird das gemeinsame Informationssystem festgelegt, das zur Einladung, Organisation und Registrierung im Hinblick auf die Impfung von Personen dient. Die föderierten Teilgebiete und die Föderalbehörde sehen die Einrichtung eines solchen Systems als eine entscheidende Voraussetzung für die Bewältigung der aktuellen Krise an. Um die Einladung von zu impfenden Personen und die Organisation der Impfung zu unterstützen, wurde ein gemeinsames Informationssystem benötigt, um unkoordinierte Einladungen von Personen oder doppelte Einladungen von bereits geimpften Personen zu vermeiden. Darüber hinaus muss das System die Bestimmung des geeigneten Dosierungsschemas ermöglichen, einschließlich der verschiedenen zu verabreichenden Dosen eines Impfstoffs (korrektes Intervall im Falle eines Mehrfachdosis-Impfstoffs), und sicherstellen, dass die Impfung je nach Verfügbarkeit der erforderlichen Ausrüstung und des (medizinischen) Personals ordnungsgemäß organisiert wird. Die Registrierung von Impfungen in einem gemeinsamen Informationssystem (Vaccinnet) durch flämische, Brüsseler, wallonische und deutschsprachige Impfberechtigte war unter anderem notwendig. Die Datenbank wird in sehr enger Zusammenarbeit zwischen den föderierten Teilgebieten und dem Föderalstaat entwickelt und verwaltet. Daher ist es angebracht, auch für die Ausstellung der Zertifikate dasselbe Betriebssystem zu benutzen.

In Artikel 7 des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 12. März 2021 ist festgelegt, dass die zuständigen föderierten Teilgebiete oder die von den zuständigen föderierten Teilgebieten bestimmten Agenturen und die Föderalbehörde jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich als Verantwortliche für die Verarbeitung der im vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommen erwähnten personenbezogenen Daten handeln.

Konkret handelt es sich um folgende Einrichtungen beziehungsweise Agenturen:

1. für Personen, die auf dem Gebiet der Flämischen Region oder in einer Einrichtung der zweisprachigen Region Brüssel-Hauptstadt geimpft werden, die aufgrund ihrer Organisation als ausschließlich zur Flämischen Gemeinschaft gehörig betrachtet werden muss: die "Agentschap Zorg en Gezondheid",

2. für Personen, die in den Zuständigkeitsbereich der Französischen Gemeinschaft fallen: das "Office de la Naissance et de l'Enfance",

3. für Personen, die in den Zuständigkeitsbereich der Wallonischen Region fallen: die "Agence wallonne de la santé, de la protection sociale, du handicap et des familles",

4. für Personen, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt fallen: die Gemeinsame Gemeinschaftskommission,

5. für Personen, die in den Zuständigkeitsbereich der Französischen Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt fallen: die Französische Gemeinschaftskommission,

6. für Personen, die in den Zuständigkeitsbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft fallen: das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

7. für Personen, die in den Zuständigkeitsbereich der Föderalbehörde fallen: Sciensano.

Die in vorerwähntem Artikel 7 Nr. 1 bis 6 erwähnten Einrichtungen, die jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich die Verantwortlichen für die Verarbeitung der in Vaccinnet enthaltenen Daten im Zusammenhang mit Impfungen sind, sind für die Ausstellung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Digitales EU-COVID-Zertifikat erwähnten Impfzertifikate zuständig. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Digitales EU-COVID-Zertifikat sind dieselben Einrichtungen die Verantwortlichen für die Verarbeitung der Daten im Zusammenhang mit den Impfzertifikaten.

In Artikel 2 § 4 des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano ist festgelegt, dass Sciensano der Verantwortliche für die Verarbeitung der in Artikel 6 des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens erwähnten Datenbank I ist. Sciensano ist für die Ausstellung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung Digitales EU-COVID-Zertifikat erwähnten Test- und Genesungszertifikate verantwortlich. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Digitales EU-COVID-Zertifikat ist Sciensano der Verantwortliche für die Verarbeitung der Daten im Zusammenhang mit den Test- und Genesungszertifikaten.

Die Verordnung Digitales EU-COVID-Zertifikat tritt am Tag...

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